Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – VII ZB 85/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 519, 129

Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen,

genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforder-

lichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unter-

schriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevoll-

mächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel be-

stehen.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - OLG Köln

LG Aachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 11.176,41 €

Gründe

I.

2

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2008 zur Zah-

lung von 8.839,64 € verurteilt worden, ihre Widerklage auf Zahlung von

2.336,77 € ist abgewiesen worden.

Das Urteil ist der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Am

31. Juli 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungs-

schrift nebst Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingereicht. Die

letzte Seite der als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift und die Unterschrift

des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesem Schriftstück sind nicht

zu den Akten gelangt.

3

Nach Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklag-

ten am 22. August 2008 ein vollständig unterschriebenes Exemplar nachge-

reicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung

hat er vorgetragen, dass er den als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift-

satz unterschrieben habe, seine langjährige Mitarbeiterin das Vorhandensein

der Unterschrift kontrolliert habe und den Schriftsatz sodann mit einer für die

Berufungsbeklagte bestimmten, von ihm unterschriebenen beglaubigten und

einer einfachen Abschrift am 25. Juli 2008 an das Gericht versandt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und ih-

ren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der ge-

festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch

der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20

Abs. 3 GG) verletzt.

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1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet.

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Die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte die Einhaltung der Beru-

fungsfrist nicht nachgewiesen habe und dies zu ihren Lasten gehe. Es bestehe

die Möglichkeit, dass die letzte Seite des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Ein-

gangs beim Oberlandesgericht nicht beigefügt gewesen sei. Dass die Seite im

Gericht bei der Abtrennung der für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschrift

versehentlich gelöst worden sei und dabei verloren gegangen sei, sei zwar the-

oretisch möglich, aber nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass sie ver-

sehentlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht in den Briefum-

schlag eingesteckt worden sei. Da es ungeklärt sei, ob der Berufungsschriftsatz

in vollständiger und mit einer anwaltlichen Unterschrift versehenen Form beim

Oberlandesgericht eingegangen sei, gehe dies zu Lasten der dafür beweis-

pflichtigen Beklagten.

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Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Beru-

fungsschrift sei auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil auf der für

die Berufungsbeklagte bestimmten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des

Rechtsanwalts vorhanden gewesen sei. Anders als in den von der Rechtspre-

chung hierzu entschiedenen Fällen fehle es im vorliegenden Fall nicht nur an

der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz sei vielmehr ins-

gesamt unvollständig, weil die letzte Seite fehle.

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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat die

Berufung rechtzeitig eingelegt.

a) Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem

als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn

sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür

bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwor-

tung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich

in den Verkehr gelangt ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW

2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364,

jeweils m.w.N.).

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b) Zu Unrecht meint es jedoch, die Berufung sei unzulässig, weil nicht

nur die Unterschrift, sondern die letzte Seite gefehlt habe. Es verkennt dabei,

dass die Anforderungen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht über-

spannt werden dürfen. Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein

Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der

Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden,

dass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen

entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR

1993, 459). So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch

die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil

vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954

- VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB). Auch eine unvollständige Berufungs-

schrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, reicht jedenfalls dann

aus, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und

sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Ab-

schrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in

der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.

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c) Die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben waren auf den ersten

Seiten der Berufungsschrift enthalten, die folgenden Seiten betrafen die Be-

gründung. In der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass die beglaubig-

te Abschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin unter-

schrieben worden war. Das hat die Berufungsklägerin ausdrücklich vor dem

Berufungsgericht vorgetragen. Die Berufungsbeklagte, die im Besitz der be-

glaubigten Abschrift ist, hat dem nicht widersprochen und auch das Berufungs-

gericht ist offenbar davon ausgegangen. Nachdem die Berufungsbeklagte im

Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen ebenfalls nichts vorgebracht hat, war

eine weitere Aufklärung nicht veranlasst. Ein Fall, nach dem lediglich der Be-

glaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden

war, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04,

aaO).

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Zweifel daran, dass die auf den ersten Seiten der Berufungsschrift einge-

legte Berufung mit diesem Inhalt willentlich eingelegt worden ist, konnten nicht

aufkommen. Das indiziert nicht nur die Unterschrift unter die beglaubigte Ab-

schrift. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der

Beklagten eingereichten Schriftstücken um einen durch Heftklammern verbun-

denen Schriftsatz gehandelt hat, der sowohl den als Urschrift gedachten Beru-

fungsschriftsatz als auch die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Ab-

schriften umfasste. Unter diesen Umständen konnte aus den eingereichten

Schriftsätzen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, ent-

nommen werden. Es stand auch fest, dass es sich nicht um einen bloßen Ent-

wurf handelte, sondern die Schriftstücke mit Wissen und Wollen des Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten dem Gericht zugeleitet wurden.

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3. Da die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Be-

rufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war

daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von der

Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist eingelegten Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungs-

gerichts gegenstandslos.

Kniffka Kuffer Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 42 O 199/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2008 - 11 U 147/08 -