BGH Beschluss vom 07.05.2009 – VII ZR 21/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier
und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der
Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen,
dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das Ergeb-
nis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und
Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll
weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisauf-
nahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegen-
heit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweis-
aufnahme Stellung zu nehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un-
ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 838.813,93 €
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2006 - 13 O 64/03 KfH I -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 203/06 -