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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – VII ZR 21/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier

und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der

Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen,

dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das Ergeb-

nis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und

Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll

weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisauf-

nahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegen-

heit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweis-

aufnahme Stellung zu nehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un-

ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 838.813,93 €

Kniffka Bauner Eick

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2006 - 13 O 64/03 KfH I -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 203/06 -