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BGH Beschluss vom 08.05.2009 – 2 StR 147/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 147/09

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 20. November 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot des fairen

Verfahrens entnommen werden könnte, es wäre eine Abspra-

che über den Schuldspruch beabsichtigt worden, wäre eine sol-

che Verfahrensweise im Hinblick auf BGHSt 50, 40, 47 rechts-

fehlerhaft.

2. Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die

Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermitt-

lungen oder der Hauptverhandlung sowie mit der Tat nicht im

Zusammenhang stehendes Randgeschehen in allen Einzelhei-

ten wiederzugeben. Haben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe

des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, so ist de-

ren Darstellung in den Urteilsgründen auf die entscheidungser-

heblichen Gesichtspunkte bzw. auf erhebliche Abweichungen

zu beschränken. Eine detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aus-

sageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin läge eine Be-

weisdokumentation, aber keine Beweiswürdigung (BGH NStZ

2002, 49; 2007, 720; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-

sachen, 28. Aufl. Rdn. 350 f.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak