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BGH Beschluss vom 08.05.2009 – 2 StR 79/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie

betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst,

dass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchs-

diebstahls in 19 Fällen, des versuchten Wohnungsein-

bruchsdiebstahls in elf Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie

des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als

das Landgericht zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von

zehn Monaten für diese Tat verhängt hat; diese Einzelstrafe

entfällt.

c) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird

verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in fünf

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig

ist.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte J. "wegen Wohnungseinbruchs-

3

diebstahls in 29 Fällen, davon 11 Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im

besonders schweren Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit

Computerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls im besonders

schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-

ten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im besonders schweren Fall

in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben, dass sich die

Angeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungsein-

bruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der

Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; dies ist auch auf Re-

vision der Angeklagten zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 331

Rdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen;

der Senat schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Vor-

wurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Die Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen Fall von ei-

nem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei -

eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt (UA 71);

diese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch für den Fall 44 gemäß

dem vom Senat geänderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe

von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall"

(UA 71) entfällt.

5

Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann be-

stehen bleiben; der Senat schließt im Blick auf das Gesamtunrecht sowie die

Zahl und die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine

noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im Fall 44 nicht

irrtümlich zusätzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte.

6

2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder ver-

suchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3

StGB - ist nicht im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner

aaO § 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch

entsprechend berichtigt.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak