BGH Beschluss vom 08.05.2009 – 2 StR 79/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst,
dass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchs-
diebstahls in 19 Fällen, des versuchten Wohnungsein-
bruchsdiebstahls in elf Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie
des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als
das Landgericht zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von
zehn Monaten für diese Tat verhängt hat; diese Einzelstrafe
entfällt.
c) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird
verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in fünf
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig
ist.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte J. "wegen Wohnungseinbruchs-
diebstahls in 29 Fällen, davon 11 Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im
besonders schweren Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit
Computerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls im besonders
schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
ten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben, dass sich die
Angeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungsein-
bruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der
Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; dies ist auch auf Re-
vision der Angeklagten zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 331
Rdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen;
der Senat schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Vor-
wurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen Fall von ei-
nem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei -
eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt (UA 71);
diese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch für den Fall 44 gemäß
dem vom Senat geänderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe
von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall"
(UA 71) entfällt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann be-
stehen bleiben; der Senat schließt im Blick auf das Gesamtunrecht sowie die
Zahl und die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine
noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im Fall 44 nicht
irrtümlich zusätzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder ver-
suchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3
StGB - ist nicht im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner
aaO § 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch
entsprechend berichtigt.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak