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BGH Beschluss vom 08.05.2009 – 2 StR 98/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 98/09

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Konkursantragspflicht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landge- richts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak