BGH Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 105/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig
geworden anzusehen.
Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wir-
kungslos.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen
des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269
Abs. 4 ZPO festzustellen.
Die Klagerücknahme ist wirksam.
Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt
hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69
ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in die-
sem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH,
Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln
NZG 2004, 46, 47; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/
streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnli-
cher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unter-
stützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die
Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten
die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der beste-
hen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8274/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2034/07 -