BGH Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 231/08
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungs-
grund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die
Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 98.980,23 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -