Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 231/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungs-

grund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die

Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 98.980,23 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -