Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2009 – NotZ 17/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2009

in dem Verfahren

NotZ 17/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

____________________

BNotO § 111

Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem No- tar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechts- weg zu den Notarsenaten gegeben.

BNotO § 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7

Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X- Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08 - OLG Rostock

wegen Aufnahme in ein Notarverzeichnis

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-

den Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl

sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer

am 11. Mai 2009

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird

der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Ros-

tock vom 27. Juni 2008 - 15 W 1/08 – teilweise aufgehoben.

Der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) wird zu-

rückgewiesen.

Auf seinen Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

die Verlinkung von ihrer Internetseite (www.notarkammer-

mv.de) zur Internetseite des Antragstellers (www.notar-in-

r.(Stadt).de über den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt).no-

tare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten.

Gebühren und gerichtliche Auslagen werden

für beide

Rechtszüge nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind

nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

3.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis

ihrer Mitglieder, in das sich jeder Notar mit dem Domain-Namen seines

Internetauftritts aufnehmen lassen kann. Dies ist grundsätzlich ein von

der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Domain-Name nach dem

Muster "www.Name-Ort.notare-in-mv.de".

2

Der Antragsteller ist einer der in R. amtsansässigen Notare

und unterhält unter anderem eine Homepage mit dem Domain-Namen

"www.notar-in-r.(Stadt).de". Nachdem er hiermit zunächst im Juli 2007 in

das vorgenannte Notarverzeichnis aufgenommen wurde, beanstandete

die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. November 2007 diesen Do-

main-Namen und löschte ihn Ende November 2007 in ihrem Verzeichnis.

3

Der Antragsteller hat vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts

- soweit noch verfahrensgegenständlich - die Verpflichtung der Antrags-

gegnerin begehrt, in ihrem Notarverzeichnis die Verlinkung zu seiner In-

ternetseite unter diesem Domain-Namen wieder herzustellen (Antrag zu

1) und - im Wege der einstweiligen Anordnung - darin den Hilfslink

www.notar-s.(Name).de aufzunehmen, der auf die beanstandete Adresse

weiter verweist, sowie die Eintragung dieses Hilfslinks in das örtliche Te-

lefonbuch zu dulden (Antrag zu 4). Die Antragsgegnerin hat die Zulässig-

keit des Rechtswegs zum Notarsenat gerügt. In der Sache ist sie der Auf-

fassung, der fragliche Domain-Name stelle eine amtswidrige Werbung

dar; sie sei jedoch nicht verpflichtet, Link-Verbindungen zu unzulässigen

Internetadressen zu unterhalten oder zu unterstützen.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Notarsenat des Ober-

landesgerichts den vorbezeichneten Anträgen stattgegeben. Die weiteren

Anträge, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrig-

keit des Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt hatte, hat es als unzu-

lässig verworfen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Be-

schwerde, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen entsprochen hat.

Der Antragsteller hält seinen Antrag zu 1 als Hauptantrag aufrecht; sein

Begehren, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zugrunde lag, verfolgt er im Wege eines Hilfsantrags mit der Maßgabe

weiter, die Verlinkung zu seiner

Internetseite über den Hilfslink

www.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten.

6

7

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass für die

Anträge nach § 111 Abs. 3 BNotO der Rechtsweg zum Notarsenat eröff-

net ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat die Rechtswegfrage

überhaupt noch abweichend vom Oberlandesgericht beantworten könnte.

Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässig-

keit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a

Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung

nach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff.; 130,

159, 162 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihre Rüge in der Beschwer-

deinstanz nicht mehr ausdrücklich wiederholt.

8

a) Über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus ist der

Rechtsweg zu den Notarsenaten nicht nur für die Anfechtung von auf-

grund der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsakten eröffnet.

Gegenstand der ("abdrängenden") Sonderzuweisung sind allgemein alle

öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei

denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach

der Bundesnotarordnung geht, unabhängig davon, ob es sich um Verwal-

tungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche

Maßnahmen handelt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 -

DNotZ 2007, 69 f.). Damit ist er auch für allgemeine Leistungsanträge

gegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111

BNotO Rn. 72; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl.,

§ 111 Rn. 46; Lemke

in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111

Rn. 22); solche in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitsachen sind

insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur

Entscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

9

b) Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuord-

nen. Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem

der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem

- bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver

Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt

(Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkei-

ten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO

vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie

BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008,

2153; jew. m.w.N.). Eine durch eine berufsständische Kammer getroffene

Maßnahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen

Vorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Auf-

gabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche

Rechtsgrundlage der Sache nach eine Maßnahme zur Beschränkung des

Wettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem öffentlichen Recht zu-

zurechnendes, allein berufsrechtlich zu würdigendes Verhalten anzu-

nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991,

539, 542 f.; OLG Düsseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.).

10

c) Diese Kriterien sind hier entsprechend anwendbar, auch wenn

Gegenstand des Streits kein repressiver Akt, sondern eine vom An-

tragsteller angestrebte Leistung der Notarkammer ist, nämlich seine Auf-

nahme mit einem bestimmten Domain-Namen in das von der Antrags-

gegnerin geführte Notarverzeichnis. Dem liegt der - öffentlich-rechtliche -

Anspruch der Kammermitglieder gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche

Teilhabe an den von der Kammer innerhalb ihrer Zuständigkeit vorgehal-

tenen Einrichtungen zugrunde (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungs-

recht Bd. 3 5. Aufl. § 87 Rn. 60). Das Notarverzeichnis, das grundsätzlich

sämtlichen Notaren des Bezirks in gleicher Weise offen steht, hat eine

öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Denn die Antragsgegnerin be-

treibt auf diese Weise Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder und den

Berufsstand der Notare und erfüllt damit zugleich im Interesse der vor-

sorgenden Rechtspflege wertvolle Servicefunktionen für die Allgemein-

heit; sie nimmt dabei eine ihr nach § 67 Abs. 1 BNotO zugewiesene Auf-

gabe wahr (vgl. Schäfer in: Schippel/Bracker aaO § 29 Rn. 6; Betten-

dorf/Starke, EDV und Internet in der notariellen Praxis (2002) S. 184).

11

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit

Erfolg, als der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) nicht be-

gründet ist.

12

a) Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass

die Verwendung der Internet-Adresse www.notar-in-r.(Stadt).de keine un-

zulässige Werbung im Sinn des § 29 BNotO darstelle, weil sie weder "rei-

ßerisch" noch irreführend sei.

13

Mit diesen, die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften

der §§ 3 ff. UWG in den Blick nehmenden Ausführungen hat das Ober-

landesgericht den Anwendungsbereich des § 29 BNotO allerdings zu eng

gesehen. Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich

jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Un-

parteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinn-

orientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 16. Juli

2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58). Ausgehend hiervon ist die Ver-

wendung der beanstandeten Internetadresse durch den Antragsteller kei-

neswegs unbedenklich. Gleichwohl dürfte derzeit kein - jedenfalls kein

irgendwelche berufsrechtlichen Maßnahmen rechtfertigender - Verstoß

gegen § 29 BNotO vorliegen, weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7 der

Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer

(veröffentlicht

in

DNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umge-

setzt hat. Nach Satz 1 dieser Empfehlung darf der Notar in Internet-

Domain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Bezie-

hung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden

Zusätzen versehen sind. Dies gilt nach Satz 2 dieser Empfehlung insbe-

sondere für solche Domain-Namen, die notarbezogene Gattungsbegriffe

ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von

Gemeinden (hier etwa: R. ) oder sonstigen geographischen oder

politischen Einheiten (hier etwa: Mecklenburg-Vorpommern) kombinieren.

14

Was die Frage der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie

in verbindliches Satzungsrecht angeht, so ist freilich zu beachten, dass

sich die Satzungsgewalt der Notarkammern darin erschöpft, bereits in

der Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren.

Daher versteht sich, dass ein Verhalten, das mit § 29 BNotO unvereinbar

ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig

ist, während umgekehrt ein Verhalten, das unter dem Aspekt des § 29

BNotO unbedenklich ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß ge-

gen Berufsrecht deklariert werden kann (vgl. nur Görk in: Schippel/

Bracker aaO RLE/BNotK, Einl. Rn. 8; Vaasen in: Eylmann/Vaasen aaO

RL-E Einl. Rn. 7). Indessen gibt es Bereiche, bei denen es aus Gründen

der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige

Notarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben

deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder

bestimmte Verhaltensweisen - wie hier bezüglich der Verwendung von

Internetadressen - an den Tag gelegt werden sollen. Dafür, dass gerade

bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer derartigen "Grauzone" ge-

sprochen werden kann, lässt sich insbesondere die Entstehungsge-

schichte dieser Richtlinienempfehlung anführen. Nachdem der Senat für

Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. No-

vember 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass

die Verwendung des

Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaelte-

notar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht verein-

bar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am

4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richt-

linienempfehlungen beschlossen. Maßgebend war dabei die Erwägung,

dass für den Bereich der Zulässigkeit von Internet-Domains Rechtssi-

cherheit "in besonderem Maße" erforderlich sei und es daher geboten

sei, "für Notare wie Aufsichtsbehörden klare Maßstäbe" aufzustellen (vgl.

die Anlage zum Rundschreiben Nr. 26/2003 der Bundesnotarkammer

vom 23. Mai 2003 unter C I.). Für die Richtigkeit dieser Sichtweise

spricht insbesondere, dass eine vor der Änderung der Richtlinienempfeh-

lungen vom Niedersächsischen Justizministerium unter den Landesjus-

tizverwaltungen durchgeführte Umfrage sowohl in der Frage der Zuläs-

sigkeit der Verwendung der von der Richtlinienempfehlung erfassten

Domain-Namen als auch hinsichtlich der Frage, ob insoweit überhaupt

Handlungsbedarf besteht, kein eindeutiges und klares Bild ergeben hat

(Rundschreiben aaO unter A II.).

15

b) Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung des von der Antrags-

gegnerin beanstandeten Domain-Namens mit § 29 BNotO vereinbar ist,

hat der Hauptantrag aus anderen Gründen im Ergebnis keinen Erfolg.

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen

Eingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht der freien Berufsaus-

übung, insbesondere des werblichen Verhaltens des Antragstellers geht.

Dem Antragsteller soll und kann seitens der Antragsgegnerin nicht allge-

mein die Verwendung der Internetadresse www.notar-in-r.(Stadt).de un-

tersagt werden; eine derartige Maßnahme könnte nur von der zuständi-

gen Aufsichtsbehörde (§§ 92 ff. BNotO) ergriffen werden. Vorliegend

geht es vielmehr allein darum, ob und auf welchem Wege die Verlinkung

von der Internetseite der Notarkammer auf die des Antragstellers erfolgt,

unter welchen Voraussetzungen mithin die Notarkammer den einzelnen

Notar an ihrem (freiwilligen) Leistungsangebot teilhaben lässt. Unter die-

sem Aspekt ist ausschließlicher Prüfungsmaßstab Art. 3 GG.

16

Dies bedeutet: Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder

- schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwe-

cke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten,

unter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Krite-

rien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkam-

mer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Es ist nicht zu erkennen,

inwieweit durch eine solche Verfahrensweise schützenswerte Belange

des Antragstellers betroffen sein könnten. Er verwendet mehrere, auch

im Sinne der Antragsgegnerin nicht zu beanstandende Internet-Adressen;

unter welcher dieser Adressen die Verlinkung hergestellt wird, macht für

ihn keinen Unterschied und ist daher nicht geeignet, seine Interessen in

beachtlicher Weise zu berühren.

17

3. Hingegen hat das von ihm mit dem Hilfsantrag verfolgte Begeh-

ren seine Berechtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, zu

seiner

Internetseite

jedenfalls unter der Adresse www.s.(Name)-

r.(Stadt).notare-in-mv.de verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung

bietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen

(§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes

Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu

verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es

unzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittel-

bar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen

Notaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird.

18

Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtung

gerät sie dadurch auch nicht in den Verdacht, das von ihr als berufs-

rechtswidrig erachtete Verhalten eines ihrer Mitglieder zu unterstützen

oder auch nur zu billigen. Der Hauptzweck einer Internet-Adresse besteht

darin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internet-Seite zu er-

möglichen. Ist diese Verbindung - gleichgültig auf welche Weise - erst

einmal hergestellt, so ist die verwendete Adresse für den Leser der Seite

ohne Bedeutung, Sollte sich jedoch ein Nutzer, der über den Internet-

Auftritt der Antragsgegnerin auf die Seite des Antragstellers gelangt, tat-

sächlich über die - unterschiedliche - Adressierung Gedanken machen,

so wird er aus dem Umstand, dass die Verbindung nicht über die "Haupt-

adresse" des Notars, sondern über einen Hilfslink erfolgt, eher darauf

schließen, dass sich die Notarkammer von der "Hauptadresse" distanzie-

ren möchte. Die Folgerung, die Antragsgegnerin würde schon dadurch,

dass sie eine Verlinkung überhaupt vornimmt, die von ihr beanstandete

Adresse rechtlich billigen, liegt mehr als fern.

19

Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, die Verlinkung unter der

Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de vorzunehmen und auf-

recht zu erhalten.

Schlick Kessal-Wulf Appl

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2008 - 15 W 1/08 -