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BGH Beschluss vom 11.05.2009 – NotZ 17/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2009
in dem Verfahren
NotZ 17/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
____________________
BNotO § 111
Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem No- tar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechts- weg zu den Notarsenaten gegeben.
BNotO § 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7
Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X- Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08 - OLG Rostock
wegen Aufnahme in ein Notarverzeichnis
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-
den Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl
sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer
am 11. Mai 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird
der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Ros-
tock vom 27. Juni 2008 - 15 W 1/08 – teilweise aufgehoben.
Der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) wird zu-
rückgewiesen.
Auf seinen Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet,
die Verlinkung von ihrer Internetseite (www.notarkammer-
mv.de) zur Internetseite des Antragstellers (www.notar-in-
r.(Stadt).de über den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt).no-
tare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten.
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden
für beide
Rechtszüge nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind
nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
3.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis
ihrer Mitglieder, in das sich jeder Notar mit dem Domain-Namen seines
Internetauftritts aufnehmen lassen kann. Dies ist grundsätzlich ein von
der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Domain-Name nach dem
Muster "www.Name-Ort.notare-in-mv.de".
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Der Antragsteller ist einer der in R. amtsansässigen Notare
und unterhält unter anderem eine Homepage mit dem Domain-Namen
"www.notar-in-r.(Stadt).de". Nachdem er hiermit zunächst im Juli 2007 in
das vorgenannte Notarverzeichnis aufgenommen wurde, beanstandete
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. November 2007 diesen Do-
main-Namen und löschte ihn Ende November 2007 in ihrem Verzeichnis.
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Der Antragsteller hat vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts
- soweit noch verfahrensgegenständlich - die Verpflichtung der Antrags-
gegnerin begehrt, in ihrem Notarverzeichnis die Verlinkung zu seiner In-
ternetseite unter diesem Domain-Namen wieder herzustellen (Antrag zu
1) und - im Wege der einstweiligen Anordnung - darin den Hilfslink
www.notar-s.(Name).de aufzunehmen, der auf die beanstandete Adresse
weiter verweist, sowie die Eintragung dieses Hilfslinks in das örtliche Te-
lefonbuch zu dulden (Antrag zu 4). Die Antragsgegnerin hat die Zulässig-
keit des Rechtswegs zum Notarsenat gerügt. In der Sache ist sie der Auf-
fassung, der fragliche Domain-Name stelle eine amtswidrige Werbung
dar; sie sei jedoch nicht verpflichtet, Link-Verbindungen zu unzulässigen
Internetadressen zu unterhalten oder zu unterstützen.
4
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Notarsenat des Ober-
landesgerichts den vorbezeichneten Anträgen stattgegeben. Die weiteren
Anträge, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrig-
keit des Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt hatte, hat es als unzu-
lässig verworfen.
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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Be-
schwerde, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen entsprochen hat.
Der Antragsteller hält seinen Antrag zu 1 als Hauptantrag aufrecht; sein
Begehren, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zugrunde lag, verfolgt er im Wege eines Hilfsantrags mit der Maßgabe
weiter, die Verlinkung zu seiner
Internetseite über den Hilfslink
www.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten.
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7
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass für die
Anträge nach § 111 Abs. 3 BNotO der Rechtsweg zum Notarsenat eröff-
net ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat die Rechtswegfrage
überhaupt noch abweichend vom Oberlandesgericht beantworten könnte.
Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässig-
keit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a
Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung
nach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff.; 130,
159, 162 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihre Rüge in der Beschwer-
deinstanz nicht mehr ausdrücklich wiederholt.
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a) Über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus ist der
Rechtsweg zu den Notarsenaten nicht nur für die Anfechtung von auf-
grund der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsakten eröffnet.
Gegenstand der ("abdrängenden") Sonderzuweisung sind allgemein alle
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei
denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach
der Bundesnotarordnung geht, unabhängig davon, ob es sich um Verwal-
tungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche
Maßnahmen handelt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 -
DNotZ 2007, 69 f.). Damit ist er auch für allgemeine Leistungsanträge
gegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111
BNotO Rn. 72; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl.,
§ 111 Rn. 46; Lemke
in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111
Rn. 22); solche in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitsachen sind
insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur
Entscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO).
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b) Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuord-
nen. Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem
der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem
- bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver
Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt
(Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkei-
ten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO
vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008,
2153; jew. m.w.N.). Eine durch eine berufsständische Kammer getroffene
Maßnahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen
Vorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Auf-
gabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche
Rechtsgrundlage der Sache nach eine Maßnahme zur Beschränkung des
Wettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem öffentlichen Recht zu-
zurechnendes, allein berufsrechtlich zu würdigendes Verhalten anzu-
nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991,
539, 542 f.; OLG Düsseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.).
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c) Diese Kriterien sind hier entsprechend anwendbar, auch wenn
Gegenstand des Streits kein repressiver Akt, sondern eine vom An-
tragsteller angestrebte Leistung der Notarkammer ist, nämlich seine Auf-
nahme mit einem bestimmten Domain-Namen in das von der Antrags-
gegnerin geführte Notarverzeichnis. Dem liegt der - öffentlich-rechtliche -
Anspruch der Kammermitglieder gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche
Teilhabe an den von der Kammer innerhalb ihrer Zuständigkeit vorgehal-
tenen Einrichtungen zugrunde (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungs-
recht Bd. 3 5. Aufl. § 87 Rn. 60). Das Notarverzeichnis, das grundsätzlich
sämtlichen Notaren des Bezirks in gleicher Weise offen steht, hat eine
öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Denn die Antragsgegnerin be-
treibt auf diese Weise Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder und den
Berufsstand der Notare und erfüllt damit zugleich im Interesse der vor-
sorgenden Rechtspflege wertvolle Servicefunktionen für die Allgemein-
heit; sie nimmt dabei eine ihr nach § 67 Abs. 1 BNotO zugewiesene Auf-
gabe wahr (vgl. Schäfer in: Schippel/Bracker aaO § 29 Rn. 6; Betten-
dorf/Starke, EDV und Internet in der notariellen Praxis (2002) S. 184).
11
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit
Erfolg, als der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) nicht be-
gründet ist.
12
a) Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass
die Verwendung der Internet-Adresse www.notar-in-r.(Stadt).de keine un-
zulässige Werbung im Sinn des § 29 BNotO darstelle, weil sie weder "rei-
ßerisch" noch irreführend sei.
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Mit diesen, die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
der §§ 3 ff. UWG in den Blick nehmenden Ausführungen hat das Ober-
landesgericht den Anwendungsbereich des § 29 BNotO allerdings zu eng
gesehen. Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich
jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Un-
parteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinn-
orientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 16. Juli
2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58). Ausgehend hiervon ist die Ver-
wendung der beanstandeten Internetadresse durch den Antragsteller kei-
neswegs unbedenklich. Gleichwohl dürfte derzeit kein - jedenfalls kein
irgendwelche berufsrechtlichen Maßnahmen rechtfertigender - Verstoß
gegen § 29 BNotO vorliegen, weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7 der
Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer
(veröffentlicht
in
DNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umge-
setzt hat. Nach Satz 1 dieser Empfehlung darf der Notar in Internet-
Domain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Bezie-
hung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden
Zusätzen versehen sind. Dies gilt nach Satz 2 dieser Empfehlung insbe-
sondere für solche Domain-Namen, die notarbezogene Gattungsbegriffe
ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von
Gemeinden (hier etwa: R. ) oder sonstigen geographischen oder
politischen Einheiten (hier etwa: Mecklenburg-Vorpommern) kombinieren.
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Was die Frage der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie
in verbindliches Satzungsrecht angeht, so ist freilich zu beachten, dass
sich die Satzungsgewalt der Notarkammern darin erschöpft, bereits in
der Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren.
Daher versteht sich, dass ein Verhalten, das mit § 29 BNotO unvereinbar
ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig
ist, während umgekehrt ein Verhalten, das unter dem Aspekt des § 29
BNotO unbedenklich ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß ge-
gen Berufsrecht deklariert werden kann (vgl. nur Görk in: Schippel/
Bracker aaO RLE/BNotK, Einl. Rn. 8; Vaasen in: Eylmann/Vaasen aaO
RL-E Einl. Rn. 7). Indessen gibt es Bereiche, bei denen es aus Gründen
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige
Notarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben
deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder
bestimmte Verhaltensweisen - wie hier bezüglich der Verwendung von
Internetadressen - an den Tag gelegt werden sollen. Dafür, dass gerade
bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer derartigen "Grauzone" ge-
sprochen werden kann, lässt sich insbesondere die Entstehungsge-
schichte dieser Richtlinienempfehlung anführen. Nachdem der Senat für
Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. No-
vember 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass
die Verwendung des
Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaelte-
notar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht verein-
bar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am
4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richt-
linienempfehlungen beschlossen. Maßgebend war dabei die Erwägung,
dass für den Bereich der Zulässigkeit von Internet-Domains Rechtssi-
cherheit "in besonderem Maße" erforderlich sei und es daher geboten
sei, "für Notare wie Aufsichtsbehörden klare Maßstäbe" aufzustellen (vgl.
die Anlage zum Rundschreiben Nr. 26/2003 der Bundesnotarkammer
vom 23. Mai 2003 unter C I.). Für die Richtigkeit dieser Sichtweise
spricht insbesondere, dass eine vor der Änderung der Richtlinienempfeh-
lungen vom Niedersächsischen Justizministerium unter den Landesjus-
tizverwaltungen durchgeführte Umfrage sowohl in der Frage der Zuläs-
sigkeit der Verwendung der von der Richtlinienempfehlung erfassten
Domain-Namen als auch hinsichtlich der Frage, ob insoweit überhaupt
Handlungsbedarf besteht, kein eindeutiges und klares Bild ergeben hat
(Rundschreiben aaO unter A II.).
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b) Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung des von der Antrags-
gegnerin beanstandeten Domain-Namens mit § 29 BNotO vereinbar ist,
hat der Hauptantrag aus anderen Gründen im Ergebnis keinen Erfolg.
Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen
Eingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht der freien Berufsaus-
übung, insbesondere des werblichen Verhaltens des Antragstellers geht.
Dem Antragsteller soll und kann seitens der Antragsgegnerin nicht allge-
mein die Verwendung der Internetadresse www.notar-in-r.(Stadt).de un-
tersagt werden; eine derartige Maßnahme könnte nur von der zuständi-
gen Aufsichtsbehörde (§§ 92 ff. BNotO) ergriffen werden. Vorliegend
geht es vielmehr allein darum, ob und auf welchem Wege die Verlinkung
von der Internetseite der Notarkammer auf die des Antragstellers erfolgt,
unter welchen Voraussetzungen mithin die Notarkammer den einzelnen
Notar an ihrem (freiwilligen) Leistungsangebot teilhaben lässt. Unter die-
sem Aspekt ist ausschließlicher Prüfungsmaßstab Art. 3 GG.
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Dies bedeutet: Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder
- schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwe-
cke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten,
unter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Krite-
rien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkam-
mer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Es ist nicht zu erkennen,
inwieweit durch eine solche Verfahrensweise schützenswerte Belange
des Antragstellers betroffen sein könnten. Er verwendet mehrere, auch
im Sinne der Antragsgegnerin nicht zu beanstandende Internet-Adressen;
unter welcher dieser Adressen die Verlinkung hergestellt wird, macht für
ihn keinen Unterschied und ist daher nicht geeignet, seine Interessen in
beachtlicher Weise zu berühren.
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3. Hingegen hat das von ihm mit dem Hilfsantrag verfolgte Begeh-
ren seine Berechtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, zu
seiner
Internetseite
jedenfalls unter der Adresse www.s.(Name)-
r.(Stadt).notare-in-mv.de verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung
bietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen
(§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes
Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu
verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es
unzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittel-
bar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen
Notaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird.
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Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtung
gerät sie dadurch auch nicht in den Verdacht, das von ihr als berufs-
rechtswidrig erachtete Verhalten eines ihrer Mitglieder zu unterstützen
oder auch nur zu billigen. Der Hauptzweck einer Internet-Adresse besteht
darin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internet-Seite zu er-
möglichen. Ist diese Verbindung - gleichgültig auf welche Weise - erst
einmal hergestellt, so ist die verwendete Adresse für den Leser der Seite
ohne Bedeutung, Sollte sich jedoch ein Nutzer, der über den Internet-
Auftritt der Antragsgegnerin auf die Seite des Antragstellers gelangt, tat-
sächlich über die - unterschiedliche - Adressierung Gedanken machen,
so wird er aus dem Umstand, dass die Verbindung nicht über die "Haupt-
adresse" des Notars, sondern über einen Hilfslink erfolgt, eher darauf
schließen, dass sich die Notarkammer von der "Hauptadresse" distanzie-
ren möchte. Die Folgerung, die Antragsgegnerin würde schon dadurch,
dass sie eine Verlinkung überhaupt vornimmt, die von ihr beanstandete
Adresse rechtlich billigen, liegt mehr als fern.
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Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, die Verlinkung unter der
Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de vorzunehmen und auf-
recht zu erhalten.
Schlick Kessal-Wulf Appl
Ebner Bauer
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2008 - 15 W 1/08 -