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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 116/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. November 2008 wird - entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass in den Fällen 35 und 37 der Urteils- gründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festge- setzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke