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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 18/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 18/09

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im

Fall B. 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betru-

ges beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in

13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vortäu-

schen einer Straftat, und des versuchten Betruges in

11 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betru-

ges in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat,

wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und wegen Betruges

in 9 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts rügt.

2

1. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der

Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

auf den Vorwurf des Betruges. In den Fällen B. 11 und B. 12 der Urteilsgründe

bedarf es, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, einer solchen Be-

schränkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt

worden ist (UA 40).

3

Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat lässt dabei den Zusatz der

Gewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3

StGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor

aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

4

Die im Fall B. 14 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheits-

strafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht

ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vortäuschens einer

Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Verurtei-

lung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgründe. Nach den rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht

anmieten, es nach Jugoslawien zu verschieben und dadurch dem Eigentümer

endgültig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besit-

zes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR

StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002

- 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte später in Ermangelung eines geeigneten

Fahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen ließ,

stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Land-

gericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der

Angeklagte nicht beschwert.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke