Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 73/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2008 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der zu § 218 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der
Senat:
Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der
Rüge, da es die Revision unterlässt, den Inhalt des Schriftsat-
zes des Pflichtverteidigers Jan-Robert F. an das Landge-
richt vom 4. Juli 2008 und des diesem beigefügten Schreibens
des Angeklagten vom gleichen Tag (Bl. 115 - 117 Bd. XXI d.
A.) mitzuteilen.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere
Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt
Jan-Robert
F. ,
Br. , entgegen § 218 StPO zu den Hauptverhand-
lungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 nicht geladen
wurde (vgl. BGH StV 2001, 663). Die Bekanntgabe der ge-
nannten Fortsetzungstermine am Ende des jeweils vorausge-
gangenen Hauptverhandlungstermins (vgl. BGHR StPO § 218
Ladung 4) genügte nicht, da Rechtsanwalt Jan-Robert F. in
keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das
Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die Ladungspflicht. Der
Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in
seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 für den Fall, dass Rechts-
anwalt Jan-Robert F. „nicht schnell genug Termine frei hat“,
ausdrücklich
die
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Alexander F. , B. , zu seinem Pflichtverteidiger bean-
tragt. Rechtsanwalt Alexander F. ist daraufhin mit Vorsitzen-
denverfügung vom 21. Juli 2008 als (weiterer) Pflichtverteidi-
ger bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten
in der am 8. September 2008 beginnenden Hauptverhandlung
im Folgenden ausschließlich wahrgenommen, wobei Rechts-
anwalt Jan-Robert F. auch nicht zu den Terminen vom 8., 9.,
17. und 25. September 2008, zu denen er ordnungsgemäß
geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schließt der
Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von
Rechtsanwalt Jan-Robert F. in den Hauptverhandlungster-
minen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 für den Angeklagten
günstiger verlaufen wäre, zumal die Beweisaufnahme vor dem
Termin vom 2. Oktober 2008 bereits weitgehend abgeschlos-
sen war.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74
JGG).
Maatz Athing Richterin am BGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert
Maatz
Ernemann Franke