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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 73/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 73/09

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2008 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der zu § 218 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der

Senat:

Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der

Rüge, da es die Revision unterlässt, den Inhalt des Schriftsat-

zes des Pflichtverteidigers Jan-Robert F. an das Landge-

richt vom 4. Juli 2008 und des diesem beigefügten Schreibens

des Angeklagten vom gleichen Tag (Bl. 115 - 117 Bd. XXI d.

A.) mitzuteilen.

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere

Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt

Jan-Robert

F. ,

Br. , entgegen § 218 StPO zu den Hauptverhand-

lungsterminen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 nicht geladen

wurde (vgl. BGH StV 2001, 663). Die Bekanntgabe der ge-

nannten Fortsetzungstermine am Ende des jeweils vorausge-

gangenen Hauptverhandlungstermins (vgl. BGHR StPO § 218

Ladung 4) genügte nicht, da Rechtsanwalt Jan-Robert F. in

keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das

Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die Ladungspflicht. Der

Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in

seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 für den Fall, dass Rechts-

anwalt Jan-Robert F. „nicht schnell genug Termine frei hat“,

ausdrücklich

die

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Alexander F. , B. , zu seinem Pflichtverteidiger bean-

tragt. Rechtsanwalt Alexander F. ist daraufhin mit Vorsitzen-

denverfügung vom 21. Juli 2008 als (weiterer) Pflichtverteidi-

ger bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten

in der am 8. September 2008 beginnenden Hauptverhandlung

im Folgenden ausschließlich wahrgenommen, wobei Rechts-

anwalt Jan-Robert F. auch nicht zu den Terminen vom 8., 9.,

17. und 25. September 2008, zu denen er ordnungsgemäß

geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schließt der

Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von

Rechtsanwalt Jan-Robert F. in den Hauptverhandlungster-

minen vom 2., 22. und 30. Oktober 2008 für den Angeklagten

günstiger verlaufen wäre, zumal die Beweisaufnahme vor dem

Termin vom 2. Oktober 2008 bereits weitgehend abgeschlos-

sen war.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74

JGG).

Maatz Athing Richterin am BGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert

Maatz

Ernemann Franke