Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.05.2009 – VI ZR 268/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung

des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem

Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im

Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der

Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein

Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118

SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl.

Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118

SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08,

§ 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung

2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess,

25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 37.460,09 €

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 O 973/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 9 U 146/07 -