BGH Beschluss vom 12.05.2009 – VI ZR 268/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung
des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem
Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im
Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der
Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein
Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118
SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl.
Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118
SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08,
§ 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung
2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess,
25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 37.460,09 €
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 O 973/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 9 U 146/07 -