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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 149/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander