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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 199/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wei- den vom 19. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grün- den wie folgt gefasst wird:
Der Angeklagte wird
1. wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 2008 - Az. 1 Ds - verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie
2. wegen besonders schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waf- fen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander