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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 209/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Vergewaltigung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 23. September 2008 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
16. April 2009 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Das Tatgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den
Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen zu berück-
sichtigen (BGH NStZ 2005, 579, 580). Insbesondere Beweiserhe-
bungen zum Privat- und Intimleben eines Zeugen sind nur nach
sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft. Denn auch im
Rahmen seiner vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung
hat das Gericht auf die Achtung der menschlichen Würde eines
Zeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt,
Bedacht zu nehmen (BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N., na-
mentlich unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss der Euro-
päischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren
vom 15. März 2001). Hierauf hat auch die Staatsanwaltschaft
- auch in der Hauptverhandlung - hinzuwirken (vgl. Nrn. 19a Abs.
2, 127 Abs. 2, 130a Abs. 3 RiStBV). Hieran gemessen waren im
vorliegenden Fall Fragen an die vergewaltigte Zeugin, der die An-
geklagten bis kurz vor der Tat unbekannt waren, über ihr Ehele-
ben mit ihrem tatunbeteiligten Mann, etwa nach dem letzten eheli-
chen Geschlechtsverkehr vor der Tat, abwegig. Denn es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Aufklärung dieser Umstände auf die
Entscheidung hätte auswirken können. Dementsprechend haben
sich für das Landgericht aus den Antworten der Zeugin auf diese
Fragen und dem dabei gezeigten Verhalten keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen ergeben.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander