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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 704/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim An-
geklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern.
Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsar-
beiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Be-
arbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte
K. S. kommt es nicht an.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander