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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 704/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 704/08

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim An-

geklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern.

Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsar-

beiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Be-

arbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte

K. S. kommt es nicht an.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander