Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 2 StR 123/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2009 gemäß §

349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass dem Angeklagten eine

„qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (Revision)“ mündlich erteilt und ihm ergän-

zend eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde. Nach Rück-

sprache mit seinem Verteidiger erklärte er sodann Rechtsmittelverzicht. Diese

Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Der

Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen.

2

Nachdem der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

durch Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das

Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht

nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache

zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung

nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass

er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzu-

legen, wird der Begriff „qualifizierte Rechtsmittelbelehrung“ in der juristischen

Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung für eine den Vorgaben

des Großen Senats entsprechende zusätzliche Belehrung zur allgemeinen

Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet. Dementsprechend reicht es

für eine wirksame Protokollierung, die zusätzliche Belehrung mit dem Zusatz

„qualifiziert“ zu umschreiben, ohne ihren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Der

Inhalt der qualifizierten Belehrung muss ebenso wenig protokolliert werden wie

der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als solcher. Desgleichen muss im Protokoll

nicht festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten

übersetzt wurde.

3

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht

widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Allein die Behauptung des Angeklagten, dass sein Verteidiger ihm Angst ge-

macht habe, niemand werde ihm glauben und im Fall einer streitigen Verhand-

lung werde er neun oder zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten haben, be-

gründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts.

4

Es bleibt dem Angeklagten unbenommen, einen formgerechten Antrag

auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt