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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 2 StR 81/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 81/09

BESCHLUSS

vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist nach Urteilsverkündung nicht in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden.

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Appl Schmitt