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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZA 5/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richte-
rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Sache ist richtig entschieden.
Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In Rechtspre-
chung und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit
nicht zu klären (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Anderes zeigt auch
das Berufungsurteil nicht auf.
Für eine weitergehende über die vom Senat bisher bei Identi-
tät von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der
Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen ge-
mäß § 2325 BGB und § 2329 BGB auf Fälle fehlender Identi-
tät von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine
rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen Re-
aktionsmöglichkeiten in nicht verjährter Zeit geben auch die
Umstände des Streitfalles dafür keinen Anlass.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.02.2008 - 1 O 133/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.03.2009 - 8 U 29/08 -