Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZA 5/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 5/09

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richte-

rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Sache ist richtig entschieden.

Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In Rechtspre-

chung und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit

nicht zu klären (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Anderes zeigt auch

das Berufungsurteil nicht auf.

Für eine weitergehende über die vom Senat bisher bei Identi-

tät von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der

Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen ge-

mäß § 2325 BGB und § 2329 BGB auf Fälle fehlender Identi-

tät von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine

rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen Re-

aktionsmöglichkeiten in nicht verjährter Zeit geben auch die

Umstände des Streitfalles dafür keinen Anlass.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.02.2008 - 1 O 133/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.03.2009 - 8 U 29/08 -