Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZR 247/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch den Vorsitzen-

den Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtverstö-

ße (Artt. 103 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs.1 GG) geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 264.056,28 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2008 - 2/27 O 367/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2008 - 10 U 93/08 -