BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZR 247/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtverstö-
ße (Artt. 103 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs.1 GG) geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 264.056,28 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2008 - 2/27 O 367/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2008 - 10 U 93/08 -