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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZR 278/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 13. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kläger als

unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die

Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Ge-

setzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde

im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen,

dass auch die konkreten Bedingungen des Versicherungs-

vertrages festgelegt werden müssten. Das würde die

Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur

weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutref-

fenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ver-

wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-

standenen Kosten.

Beschwerdewert: 75.261,89 €

(§ 9 ZPO, Abschlag von 20% für den Feststellungsantrag)

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 O 394/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 12 U 117/07 -