BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZR 278/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 13. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kläger als
unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die
Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Ge-
setzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde
im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen,
dass auch die konkreten Bedingungen des Versicherungs-
vertrages festgelegt werden müssten. Das würde die
Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur
weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutref-
fenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ver-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-
standenen Kosten.
Beschwerdewert: 75.261,89 €
(§ 9 ZPO, Abschlag von 20% für den Feststellungsantrag)
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 O 394/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 12 U 117/07 -