Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – 3 StR 170/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 170/09

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 26. November 2008 im

Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1 der Urteils-

gründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe)

sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3

und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte

rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1

der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung

dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von

Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuel-

len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfal-

len, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste die Ver-

jährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) er-

folgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszu-

gehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf

mit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein-

heit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjäh-

rung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesver-

letzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w.

N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember

2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr

auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorlie-

genden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes

am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH

NStZ 2005, 89).

3

2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1

der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamt-

strafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine

niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung be-

achtet hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten

eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden

kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer