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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – 3 StR 170/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 26. November 2008 im
Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1 der Urteils-
gründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe)
sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3
und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte
rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1
der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
2
1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung
dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuel-
len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfal-
len, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste die Ver-
jährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) er-
folgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszu-
gehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf
mit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein-
heit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjäh-
rung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesver-
letzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w.
N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember
2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr
auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorlie-
genden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes
am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH
NStZ 2005, 89).
3
2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1
der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamt-
strafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine
niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung be-
achtet hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten
eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden
kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer