BGH Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 208/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, verlangt von der Beklagten die
Zahlung von Frachtvergütungen in Höhe von insgesamt 46.965,73 €. Von die-
sem Betrag hat die Klägerin eine von ihr anerkannte Schadensersatzforderung
der Beklagten über 5.904,65 €, den Erlös aus einem Notverkauf von Wurstwa-
ren der Beklagten in Höhe von 16.088,67 € und eine Zahlung der Beklagten in
Höhe von 525,88 € in Abzug gebracht. Der danach verbleibende Forderungsbe-
trag in Höhe von 24.446,53 € ist Gegenstand der Klage.
Die Beklagte ist der grundsätzlichen Berechtigung der von der Klägerin
geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche nicht entgegengetreten. Sie hat
vielmehr gegenüber den Forderungen der Klägerin mit vermeintlichen eigenen
Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Dem Schadensersatzver-
langen der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine Großfleischerei, beauftragte die Klägerin jedenfalls bis
August 2003 laufend mit dem Transport ihrer Waren zu ihren Kunden, zu denen
auch die Niederlassungen des Einzelhandelsunternehmens L. in Großbritan-
nien gehörten. Die Beförderung zu den englischen Niederlassungen von L.
erfolgte in der Weise, dass die Klägerin die Ware bei der Beklagten abholte und
zur Spedition G.
in Z. /Belgien
transportierte, die
für L. die
Weiterbeförderung nach Großbritannien übernommen hatte.
Am 5. August 2003 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Trans-
port von auf 19 Europaletten gepackten Wurstwaren zur Spedition G. in
Z. , wo die Ware bis spätestens 11 Uhr am 12. August 2003 eintreffen
musste. Die Klägerin holte das Gut am 11. August 2003 vom Betriebsgelände
der Beklagten ab. Die Ware wurde dort ordnungsgemäß verladen und im Lkw
verstaut. Anschließend wurden noch Waren des Wurstfabrikanten H.
und Tiefkühlkost der Firma Gi. hinzugeladen, die ebenfalls für die Nieder-
lassungen von L. in Großbritannien bestimmt waren. Der komplett beladene
Lkw kam am 12. August 2003 gegen 9.30 Uhr in Z. bei G. an.
Beim Öffnen des Kühlaufliegers, der nur über Hecktüren verfügte, stellte sich
heraus, dass zwei mit Tiefkühlkost beladene Palettenreihen im hinteren Fahr-
zeugteil seitlich abgerutscht und die Verpackungen eingedrückt waren. Die
Spedition G. verweigerte daraufhin die Annahme der gesamten Sendung
einschließlich der Ware der Beklagten, obwohl - wie sich später herausstellte -
deren Ware nicht verrutscht und die Verpackung nicht eingedrückt war. Da
auch die Beklagte die Rücknahme ihrer Ware verweigerte, führte die Klägerin
einen Notverkauf durch. Sie erzielte dabei unter Berücksichtigung der Kosten
des von ihr eingeschalteten Havariekommissars einen Erlös in Höhe von
16.088,67 €.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Pflicht
zur unbeschädigten Ablieferung des Gutes bei G. in Z. nicht er-
füllt, da es auf den Zustand der gesamten Ladung und nicht von Teilen daraus
ankomme. Die Klägerin habe gewusst, dass L. die Spedition G. ange-
wiesen habe, nur völlig einwandfrei verladene Ware abzunehmen. Nach dem
Öffnen des Kühlaufliegers sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Ware der
Beklagten unbeschädigt geblieben sei. Die Spedition G. habe die Annah-
me der gesamten Ladung daher zu Recht verweigert.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin schulde ihr wegen der unter-
bliebenen Lieferung der Ware an L. aus positiver Vertragsverletzung Scha-
densersatz in Höhe von 24.446,53 €. Mit diesem Betrag hat sie gegenüber der
Klageforderung die Aufrechnung erklärt. Das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19
ADSp stehe dem nicht entgegen, da ein Prokurist der Klägerin sich für diese mit
der Verrechnung einverstanden erklärt habe. Hilfsweise hat die Beklagte ihre
Schadensersatzforderung im Wege einer Widerklage geltend gemacht.
Die Klägerin ist dem Schadensersatzverlangen der Beklagten entgegen-
getreten. Sie hat sich auf das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp berufen
und darüber hinaus geltend gemacht, die Spedition G. habe die Annahme
der Ware der Beklagten zu Unrecht verweigert. Ihr Fahrer habe bei der Anliefe-
rung des Gutes auf den einwandfreien Zustand und die ordnungsgemäße Sta-
pelung der Paletten der Beklagten hingewiesen und angeboten, die verrutschte
Ware im hinteren Bereich des Aufliegers selbst abzuladen. Danach hätte die
völlig unbeschädigte Ware der Beklagten entladen werden können. Dies habe
die Spedition G. , die hinsichtlich der Annahme des Gutes als Erfüllungs-
gehilfin der Beklagten anzusehen sei, jedoch abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin (erstmals) darauf berufen,
dass die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung ver-
jährt sei. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bestätigt und die Klägerin auf
die hilfsweise erhobene Widerklage verurteilt, an die Beklagte 24.446,53 €
nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage und die hilfsweise erhobene Wi-
derklage für begründet erachtet. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung
hat es nicht durchgreifen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die mit der Klage geltend gemachte Forderung sei als solche grundsätz-
lich unstreitig. Die allein auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforde-
rung gestützte Verteidigung der Beklagten scheitere an dem beschränkten Auf-
rechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp.
Der Widerklage sei stattzugeben, da der Beklagten gegen die Klägerin
ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 280 BGB
wegen positiver Vertragsverletzung zustehe. Die Klägerin sei aus dem mit der
Beklagten geschlossenen Frachtvertrag nicht nur zur rechtzeitigen Anlieferung
des Gutes in unbeschädigtem Zustand bei der Spedition G. verpflichtet
gewesen. Sie habe vielmehr auch die Voraussetzungen für einen reibungslosen
Weitertransport der Waren schaffen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe
die Klägerin durch das unsachgemäße Stauen der beiden letzten Palettenrei-
hen schuldhaft verstoßen. Wegen des Verrutschens der auf den Paletten ge-
stapelten Kartons hätten die Paletten nicht im Ganzen mit einem Gabelstapler
gefasst und schnell entladen werden können. Die Ware im hinteren Teil des
Kühlaufliegers hätte "von Hand" abgeladen werden müssen. Hierzu wäre der
Fahrer der Klägerin allein nicht in angemessener Zeit in der Lage gewesen;
Hilfskräfte habe die Spedition G. ihm nicht zur Verfügung zu stellen brau-
chen.
Der von der Klägerin durch das unsachgemäße Beladen schuldhaft ver-
ursachte Schaden bestehe darin, dass der Beklagten anstelle des Kaufpreises
für die Ware lediglich der geringere Erlös aus dem Notverkauf zugeflossen sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte an L. und G. Entschädigungen in
Höhe von 2.850 € und 1.235 € zahlen müssen. Auf die in der CMR vorgesehe-
nen Haftungsbeschränkungen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die
streitgegenständliche Pflichtverletzung - unsachgemäße Verladung von weite-
ren Waren hinter dem Gut der Beklagten - nicht in den Regelungsbereich der
CMR falle. Auf nicht von der CMR umfasste Pflichtverletzungen komme ergän-
zend das nationale Recht - im Streitfall das deutsche Recht - zur Anwendung.
Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Ver-
jährung greife nicht durch. Maßgebend sei die einjährige Verjährungsfrist ge-
mäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR. Diese Frist, deren Lauf mit dem Schadenser-
eignis am 12. August 2003 begonnen habe, sei zwar bei Eingang der Widerkla-
ge am 28. April 2005 möglicherweise schon verstrichen gewesen. Dies brauche
jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da die Klägerin mit der von ihr
erhobenen Verjährungseinrede jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausge-
schlossen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Klä-
gerin erkannt hat.
1. Die mit der Klage geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche der
Klägerin sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. In die Revisi-
onsinstanz sind nur die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Scha-
densersatzansprüche gelangt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der von ihr erstmalig in der Beru-
fungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausge-
schlossen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von
der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche der einjährigen
Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 CMR unterliegen. Denn diese Verjährungsvor-
schrift umfasst auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 280
Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473; Koller,
Transportrecht, 6. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 1).
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin
mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nach
§ 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war.
Bei der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede handelt es sich
um ein Verteidigungsmittel, dessen Zulässigkeit sich in der Berufungsinstanz
nach § 531 Abs. 2 ZPO beurteilt. Unter den Begriff der "neuen Angriffs- und
Verteidigungsmittel" i.S. des § 531 ZPO fällt die Verjährungseinrede, wenn ihr
streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen der Parteien zugrunde liegt
(BGHZ 177, 212 Tz. 10 m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts sind die die Verjährungseinrede begründenden tatsäch-
lichen Umstände zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, sie
habe zunächst alle Schadensersatzforderungen der Beklagten zurückgewiesen.
Trifft dies zu, konnte der Lauf der Verjährungsfrist nach § 203 BGB nicht unmit-
telbar nach Eintritt des Schadensereignisses am 12. August 2003, sondern frü-
hestens nach einigen Tagen gehemmt werden. Da die Verhandlungen nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts am 29. April 2004 geendet haben,
wäre die einjährige Verjährungsfrist in diesem Fall zum Zeitpunkt des Eingangs
der Widerklage bei Gericht am 28. April 2005 bereits abgelaufen gewesen.
Entgegen der Auffassung der Revision hatte die Klägerin schon im ers-
ten Rechtszug Veranlassung zur Erhebung der Verjährungseinrede. Der von
der Beklagten ihrem Schadensersatzverlangen zugrunde gelegte Sachverhalt
stand aufgrund des Vortrags der Beklagten bereits in erster Instanz fest. Der
Umstand, dass die Beklagte ihre Forderungen zunächst auf eine unzutreffende
Anspruchsgrundlage gestützt hatte, durfte die Klägerin nicht davon abhalten,
die Verjährungseinrede schon im erstinstanzlichen Verfahren zu erheben. Denn
die Benennung einer konkreten Anspruchsgrundlage durch den Anspruchsteller
ist für das Gericht, das in der Rechtsanwendung grundsätzlich frei ist, nicht bin-
dend. Daher hätte die Klägerin auch in Erwägung ziehen müssen, dass der Be-
klagten die geltend gemachte Schadensersatzforderung zwar nicht aus Art. 17
Abs. 1 CMR, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverlet-
zung zugesprochen werden könnte.
Jede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die
Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechts-
streit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt
sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sorgfalts-
maßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (BGHZ 159, 245, 253; Münch-
Komm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531 Rdn. 26 f.; Musielak/Ball, ZPO,
6. Aufl., § 531 Rdn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die Klägerin
schon im ersten Rechtszug erkennen können und müssen, dass es hinsichtlich
der Begründetheit der von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-
ansprüche darauf ankommen könnte, ob diese zum Zeitpunkt der Einreichung
der Widerklage bereits verjährt waren.
3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
der Beklagten stehe gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenser-
satzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, haben dagegen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag nicht
nur die Ablieferung des Gutes bei der Spedition G. in Z. in unbe-
schädigtem Zustand schuldete. Aufgrund der vertraglichen Abreden zwischen
den Parteien musste die Ware der Spedition G. auch bis spätestens
11 Uhr am 12. August 2003 zum Entladen zur Verfügung gestellt werden. Dies
setzte voraus, dass keine von der Klägerin verursachten Hindernisse bestan-
den, die eine zeitgerechte Entladung der Ware der Beklagten unmöglich mach-
ten.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Vor-
aussetzungen für eine termingerechte Entladung der Ware der Beklagten durch
die Spedition G. schuldhaft nicht erfüllt. Es hat seine Annahme darauf ge-
stützt, dass der Zugang zu den 19 bei der Beklagten geladenen Paletten durch
das im hinteren Teil des Aufliegers befindliche Gut, das teilweise verrutscht war
und deshalb nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht im Ganzen mit einem Gabelstapler schnell entladen werden
konnte, versperrt gewesen sei. Eine Beseitigung des Hindernisses durch Abla-
den der verrutschten Ladung von Hand sei dem Fahrer der Klägerin allein in
angemessener Zeit nicht möglich gewesen.
c) Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-
richts, der Fahrer der Klägerin sei allein nicht in der Lage gewesen, das ver-
rutschte Gut zeitgerecht abzuladen und dadurch die Voraussetzung für eine
termingerechte Entladung des Gutes der Beklagten zu schaffen, mit dem Vor-
trag der Parteien nicht in Einklang steht.
aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob
der Fahrer - wie von der Klägerin behauptet - die Spedition G. ausdrück-
lich darauf hingewiesen hat, dass die Ware der Beklagten nicht übereinander
gestapelt worden sei und deshalb auch nicht beschädigt sein könne, und ob er
angeboten hat, die verrutschte Ware per Hand abzuladen, um ein reibungslo-
ses Entladen der Ware der Beklagten zu ermöglichen. Ebenso wenig hat das
Berufungsgericht Feststellungen zu dem weiteren Vortrag der Klägerin getrof-
fen, Mitarbeiter der Spedition G. hätten die Annahme der gesamten auf
dem Lkw befindlichen Ware generell abgelehnt und dem anliefernden Fahrer
untersagt, die hinteren Paletten abzuladen. Das Berufungsgericht hat seiner
Entscheidung ersichtlich den von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Kläge-
rin zugrunde gelegt. Hiervon ist daher auch im Revisionsverfahren auszugehen.
bb) Zu Recht beanstandet die Revision, dass es für die Feststellung des
Berufungsgerichts, der Fahrer allein sei nicht in der Lage gewesen, die ver-
rutschte Ware im hinteren Bereich des Aufliegers in angemessener Zeit zu ent-
laden, an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Unstreitig ist der Fah-
rer der Klägerin am 12. August 2003 gegen 9.30 Uhr bei der Spedition G.
eingetroffen. Wann der Auflieger geöffnet und das Verrutschen der Ware im
hinteren Teil bemerkt wurde, ist bislang nicht festgestellt worden. Mangels ge-
genteiliger Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass die Türen alsbald
nach der Ankunft auf dem Gelände der Spedition G. geöffnet wurden, so
dass der Fahrer der Klägerin bis zum vereinbarten Anlieferungstermin um
11 Uhr noch mehr als eine Stunde Zeit hatte, die verrutschten Kartons per Hand
zu entladen. Für die Annahme, dass dieser Zeitraum nicht ausgereicht hätte,
fehlen konkrete Anhaltspunkte. Selbst die Beklagte hat dies nicht behauptet.
Sie hat vielmehr vorgebracht, der Fahrer der Klägerin habe der Spedition G.
in keiner Weise angeboten, die verrutschte Ware abzuladen, damit die un-
beschädigte Ware der Beklagten hätte entladen werden können. Er habe viel-
mehr, nachdem er das Verrutschen eines Teils der Ladung erkannt habe, sei-
nen Lkw geschlossen und sei mit dem gesamten Frachtgut, ohne Weisungen
der Beklagten einzuholen, nach Deutschland zurückgefahren.
d) Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin wäre es der Spedition
G. möglich gewesen, die mit Waren der Beklagten bepackten 19 Paletten
termingerecht zu übernehmen. Die von der Beklagten behauptete unsachge-
mäße Verladung des Gutes im hinteren Teil des Aufliegers hätte sich auf die
ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten, die der Klägerin im Verhältnis
zur Beklagten oblagen, nicht ausgewirkt. Nach dem Vortrag der Klägerin war
die Spedition G. nicht berechtigt, die Annahme der gesamten Ladung zu
verweigern. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr Fahrer die Mitarbeiter der Spe-
dition G. ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Ware der Be-
klagten bei der Verladung nicht übereinandergestapelt worden war. Es bestand
daher die berechtigte Erwartung, dass dieser Teil der Ladung vollkommen un-
beschädigt sein würde. Unter diesen Umständen hätte die Spedition G.
den separaten unbeschädigten Teil der Ladung, wenn dieser ihr termingerecht
zur Entladung angeboten worden wäre, entgegennehmen müssen. Eine Pflicht-
verletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Voraussetzung für einen
Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB ist, kann auf der
Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden.
III. Da das Berufungsgericht zu dem bestrittenen Vortrag der Klägerin,
sie sei in der Lage gewesen, der Spedition G. die Ware der Beklagten
termingerecht zur Entladung anzubieten, weitere Feststellungen zu treffen hat,
ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist - soweit
das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat - zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 12 O 472/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 187/05 -