Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 264/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags des

weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1

InsO beurteilt. Denn im vorliegenden Verfahren steht nur der Eröffnungsantrag

zur Entscheidung, den der weitere Beteiligte als Gläubiger gestellt hat. Der Ei-

genantrag, den er als Liquidator der Schuldnerin gestellt hat, ist Gegenstand

eines anderen Verfahrens (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 36h IN 413/08,

Landgericht Berlin 86 T 434/08). Die Pflicht des Liquidators, im Falle der Über-

schuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, spielt deshalb

hier keine Rolle.

3

Das Beschwerdegericht hat das Bestehen der zur Begründung seines

Antrags behaupteten eigenen Forderungen des weiteren Beteiligten für nicht

überwiegend wahrscheinlich gehalten. Deswegen habe die Schuldnerin auch

keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1

HGB bilden müssen. Bei dieser Beurteilung, die von der Rechtsbeschwerde

nicht angegriffen wird, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde für grundsätz-

lich gehaltene Frage, ob derartige Rückstellungen bei der Prüfung der Über-

schuldung im Sinne von § 19 InsO zu berücksichtigen sind, nicht.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 36h IN 790/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2008 - 86 T 442/08 -