BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 264/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags des
weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1
InsO beurteilt. Denn im vorliegenden Verfahren steht nur der Eröffnungsantrag
zur Entscheidung, den der weitere Beteiligte als Gläubiger gestellt hat. Der Ei-
genantrag, den er als Liquidator der Schuldnerin gestellt hat, ist Gegenstand
eines anderen Verfahrens (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 36h IN 413/08,
Landgericht Berlin 86 T 434/08). Die Pflicht des Liquidators, im Falle der Über-
schuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, spielt deshalb
hier keine Rolle.
Das Beschwerdegericht hat das Bestehen der zur Begründung seines
Antrags behaupteten eigenen Forderungen des weiteren Beteiligten für nicht
überwiegend wahrscheinlich gehalten. Deswegen habe die Schuldnerin auch
keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB bilden müssen. Bei dieser Beurteilung, die von der Rechtsbeschwerde
nicht angegriffen wird, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde für grundsätz-
lich gehaltene Frage, ob derartige Rückstellungen bei der Prüfung der Über-
schuldung im Sinne von § 19 InsO zu berücksichtigen sind, nicht.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 36h IN 790/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2008 - 86 T 442/08 -