BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 40/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) besteht nicht.
1. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerde bedarf es keiner
Grundsatzentscheidung mehr, ob die Beweiswürdigung eines mündlich ergänz-
ten Sachverständigengutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) nur den Richtern vorbe-
halten ist, die an der Anhörung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach
der Beweisaufnahme erfordert die wiederholte Erhebung des Sachverständi-
genbeweises im Regelfall nicht. Die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuver-
lässigkeit des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. haben hier
weder der Kläger noch das Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Die sachliche
Würdigung des Gutachtens und seiner Erläuterung durch das Berufungsgericht
stand trotz des Wechsels der Richterbank mit dem Grundsatz der Unmittelbar-
keit der Beweisaufnahme im Einklang (vgl. BGHZ 53, 245, 256 ff). Über eine
sachliche Würdigung geht die Beurteilung der Ausführungen des Sachverstän-
digen als fundiert, gewissenhaft, gut begründet, anschaulich und detailliert nicht
hinaus. Welche nicht protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die
Überzeugungsbildung des Berufungsgerichtes daneben noch ursächlich gewor-
den sein können, führt die Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge, die auf sol-
che Möglichkeiten anspielt, nicht aus.
2. Die Beschwerde rügt als Revisionszulassungsgrund ohne Erfolg, das
Berufungsgericht habe sein Ermessen nach § 412 ZPO durch Nichteinholung
des beantragten spezielleren psychosomatischen, möglichst psychokardiologi-
schen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der entsprechende Beweis-
antrag der Klägerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und sei-
ne Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwie-
weit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier maßgebenden
Beweisfragen über zusätzliche oder wissenschaftlich vertiefte Erkenntnismög-
lichkeiten gegenüber der durchgeführten psychiatrischen Fachbegutachtung
verfügt. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensent-
scheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist,
als sie der Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Aufklärungsermessens ge-
mäß § 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO S. 259).
3. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund der
Rechtsfortbildung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Die insoweit angegriffene Ausle-
gung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 in der Sache Landgericht Düs-
seldorf, 27 O (E) 30/92, nach welcher die Herz- und Kreislauferkrankung des
Klägers als nicht verfolgungsbedingt anzusehen seien, ist vom Berufungsge-
richt mit einzelfallbezogenen Erwägungen begründet worden. Der Rechtsstreit
gibt daher keinen Anlass, neue Auslegungsgrundsätze zur Ausschließungswir-
kung von Vergleichen in Verschlimmerungsverfahren aufzustellen, die der Ver-
folgte auch mit dem Auftreten neuer verfolgungsbedingter Leiden begründet
hat.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerde mit Recht geltend macht, das
vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom
10. Mai 1990 (IX ZR 222/89, LM BEG § 206 Nr. 50) betreffe ein Erstverfahren;
nach dortiger Verfahrenslage sei der Grundsatz jener Entscheidung nicht ohne
weiteres auf Vergleiche über Verschlimmerungsanträge zu übertragen.
Die Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 ist überdies
nicht entscheidungserheblich, solange eine Mitverursachung der Herz- und
Kreislauferkrankung des Klägers durch das Verfolgungsschicksal - wie hier
durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gestellten Abhilfean-
trag - als nicht wahrscheinlich beurteilt wird.
4. Soweit der Kläger einen Revisionszulassungsgrund aus einem Fehl-
verständnis der Anhaltspunkte 1996/2004 des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-
gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, hier insbesondere Nummer
26.3 herleiten will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Anhaltspunkte sind fach-
liche Hinweise eines für das Wiedergutmachungsrecht nicht zuständigen Res-
sorts, denen Rechtssatzcharakter fehlt. Sie enthalten für das Wiedergutma-
chungsrecht insbesondere keine Richtlinien zur Ausübung eines richterlichen
Beurteilungsermessens in der Feststellung des Grades verfolgungsbedingter
und allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie können aber für die sach-
verständige Beurteilung herangezogen werden, soweit das mit den Erkenntnis-
sen der Wissenschaft nach den fachlichen Überzeugungen des Sachverständi-
gen vereinbar ist. Die Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann des-
halb nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob Nummer 26.3 der An-
haltspunkte, wie die Beschwerde meint, in der Fassung missglückt oder für Fäl-
le posttraumatischer Belastungsstörungen nach nationalsozialistischer Verfol-
gung unrichtig ist.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2006 - 27 O (E) 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-13 U (E) 8/06 -