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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 141/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg

vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 274.470,93 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

de bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Rügen einer Verlet-

zung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.

1. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, bei der Würdi-

gung der Zeugenaussagen eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überra-

schungsentscheidung getroffen zu haben.

Das Berufungsgericht ist den Aussagen der vernommenen Zeuginnen

nicht gefolgt, weil wegen ihrer wiederholten Befragung und der gemeinsamen

Aufarbeitung des Vorganges die Möglichkeit einer Vermischung der Erinnerung

und einer Verfestigung des Ergebnisses gemeinsam erarbeiteter, möglicher-

weise auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhender "Rekonstruktionen" des

Vorgangs nahe liege. In Einklang damit hat bereits das Erstgericht angenom-

men, dass die Zeuginnen das Geschehen nicht mehr aus der eigenen Erinne-

rung heraus schildern, sondern vielmehr ein tatsächliches Geschehen wieder-

geben, wie es sich nach ihren gemeinsamen "Recherchen" ergeben hat. Ange-

sichts dieser der Sache nach übereinstimmenden Würdigung beider Tatgerichte

ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung, ob das Oberlandes-

gericht zutreffend zwischen den Begriffen "der Glaubhaftigkeit einer Aussage"

und der "Glaubwürdigkeit des Zeugen" (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1991 - IV ZR

74/90, NJW 1991, 3284) unterschieden hat.

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2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die weitere Be-

weiswürdigung wendet, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

Das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen

Vorbringen und jeder Zeugenäußerung ausdrücklich in den Entscheidungs-

gründen auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen über die Farben der Ein-

gangsstempel an den verschiedenen Zweigstellen des Amtsgerichts Chemnitz

werden durch die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts vom

5. Oktober 2004 uneingeschränkt bestätigt. Eine weitere Aufklärungsverpflich-

tung des Berufungsgerichts war auch nach dem Inhalt der übrigen wider-

spruchsfreien Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz aus

revisionsrechtlicher Sicht nicht gegeben.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 3 O 40/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 14 U 22/07 -