BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 156/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 126.525,65 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Jedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein.
1. Soweit der Kläger die Auslegung der einschlägigen Vertragsbestim-
mung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im
Blick auf den singulären Charakter der individuell ausgehandelten Klausel we-
der eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im
Übrigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Ver-
tragsklausel innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Beru-
fungsgerichts, er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Ver-
tragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Bera-
tung verhalten hätte.
Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-
tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger
Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen
hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM
2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im
Streitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tatsächlich mehrere Hand-
lungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen
in Frage gestellt, wonach der Kläger Bemühungen um den Erwerb des Erbbau-
rechts angestellt und zugleich das Grundstück angepachtet hätte. Im Blick auf
die mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand durch-
aus die Alternative, lediglich Erwerbsbemühungen zu entfalten und von einer
Anpachtung abzusehen
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 O 187/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 U 5/06 -