BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 165/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 48.904,84 € festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO) sind nicht begründet.
1. Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu-
rechnung eines anwaltlichen Pflichtversäumnisses der Beklagten entfalle, weil
das Gericht in dem Vorprozess unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und
daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflich-
ten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18).
a) In dem Vorprozess hat das Oberlandesgericht Celle - worauf in vorlie-
gendem Verfahren zutreffend das Landgericht hinweist - dem durch die Beklag-
te vertretenen Kläger in Einklang mit der für die Berechnung des Zugewinnaus-
gleichs maßgeblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endvermö-
gens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sach-
vortrag gehalten hätte. Der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Celle
auf die Vorlage von Belegen über die "Abwicklung des Unternehmens nach
Einstellung des Betriebes" hätte die Beklagte veranlassen müssen, zum Sub-
stanzwert der bei Geschäftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenstände
vorzutragen. Obwohl das Oberlandesgericht nach den bindenden tatbestandli-
chen Feststellungen des Landgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR
334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis
abermals in der mündlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig
davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den
früheren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen.
Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte einen
entsprechenden Antrag zurückgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tatsächli-
chen Grundlage.
b) Das Oberlandesgericht Celle war in dem Vorprozess nicht gehalten,
der Klage ohne Rücksicht auf den Wert der Betriebsgegenstände stattzugeben.
Ein Höchstwert dieser Gegenstände, auf dessen Grundlage die Klage hinsicht-
lich eines Mindestbetrags begründet war, stand nach dem insoweit höchst strei-
tigen Parteivorbringen gerade nicht fest.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte gel-
tend macht, auf Weisung des Klägers in dem Ausgangsverfahren lediglich ei-
nen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet,
den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Aussichten des Rechtsstreits aufge-
klärt zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufklärung, kann sich die Beklagte
nicht auf eine ihr von dem Kläger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugehör in Zu-
gehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937,
938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsge-
richts auf das als übergangen gerügte Vorbringen nicht an.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 321 O 108/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 12 U 8/07 -