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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – V ZB 176/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteige-
rung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubi-
ger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 - LG Lüneburg
AG Celle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Be-
schuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens.
Gründe:
I.
1
H. R. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des
Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde
von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die
Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. Tes-
tamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende
Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft wer-
den, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben.
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Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als
Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen
der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.
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Mit Beschluss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Ur-
kunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des
Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepfändet und den Beteiligten
zu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch ver-
merkt.
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Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grund-
stücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. März 2008 dem
Antrag stattgegeben. Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen
gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschlüsse des
Amtsgerichts vom 6. März 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den
Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grund-
stücks zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Ent-
scheidungen des Amtsgerichts.
II.
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Das Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4
durchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinandersetzung des
Nachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten
zu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Ver-
fügung über den Nachlass auf Dauer übertragen. Das stehe dem Antrag der
Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.
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Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
III.
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1. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteige-
rung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die
dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist
(Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2214 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/
Zimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rdn. 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], § 2214
Rdn. 4).
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2. Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der
Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem
Grundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Ausei-
nandersetzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinandersetzung
ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es
insoweit nicht an.
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Das Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testa-
mentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod
hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Tes-
tamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203
BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Ver-
waltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anord-
nung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die
zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Tes-
tamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen
Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB.
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Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben
dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen
bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung
des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des
Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen
Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt
beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung
oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Be-
deutung zu.
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3. Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1
ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt
jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren
erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfah-
ren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum
Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der
Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung
ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfer-
tigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das be-
troffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB
102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirk-
sam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstre-
cker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben
daher nicht statt (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rdn. 9 Anm. 9.3e).
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4. Dies gilt auch gegenüber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pfändungs-
gläubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. Das Pfändungspfandrecht an
dem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gewährt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen
Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des
Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt
nichts Anderes.
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a) Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die
den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschließt, hat
nach § 751 Satz 2 BGB gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds
der Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet
hat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der
Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 BGB für die Ge-
sellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben,
die Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v.
24. Juni 1968, III ZR 109/65, WM 1968, 1172, 1173 zu einer solchen Vereinba-
rung im Allgemeinen).
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Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das
der Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Ge-
genstände seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 BGB.
Verhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in
einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser be-
stimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer
einverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es,
einem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber ei-
nem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen.
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b) So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung
angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erb-
lasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung un-
terliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Ver-
fügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können
sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinweg-
setzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftli-
chen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers
entgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein
solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die
Gläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten (KG JR 1952, 323, 324;
zur verwaltenden Testamentsvollsteckung KG KGJ 52, 113, 117 f.; Bamber-
ger/Roth/Mayer, aaO, § 2214 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO,
§ 2214 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2214 Rdn. 4; Staudin-
ger/Reimann, aaO, § 2214 Rdn. 2; Bengel in Bengel/Reimann, Handbuch der
Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 1 Rdn. 223; Schaub, ebenda, Kap. 4
Rdn. 216; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels-
und Steuerrecht, 19. Aufl., Rdn. 180; Zimmermann, Die Testamentsvollstre-
ckung, 3. Aufl., Rdn. 622; Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvoll-
streckung, S. 112; ders. AcP 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212;
Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2214 Rdn. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988,
94, 95).
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c) Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an
dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein
seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert (KG DNotZ 1941, 127; JR
1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462 f.; Soergel/Damrau, aaO, § 2211
Rdn. 3; Staudinger/Reimann, aaO, § 2205 Rdn. 80; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., § 859 Rdn. 32; Schaub in Bengel/Reimann, aaO, Kap. 4 Rdn. 216).
Ein etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung
des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen (KG
DNotZ 1941, 127).
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d) Die Annahme der Unzulässigkeit des Teilungsversteigerungsantrags
vermeidet darüber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung
eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung be-
schränkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit dar-
stellt, ist nach § 2214 BGB während der Dauer der Testamentsvollstreckung -
und damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB -
die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des
Erblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann
sich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu
seinem Nachfolger berufen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 20.06.2008 - 37 K 7/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 T 124/08 -