Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – Xa ARZ 255/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ARZ 255/08

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Achilles und Dr.

Berger

beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

1

Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden Ehe-

leute die beklagte Betriebskrankenkasse wegen rechtswidriger Speicherung,

Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererklärung

des Klägers auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststel-

lung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsge-

richts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, ha-

ben sie die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragt und

hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg

zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an

das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Daraufhin haben die Kläger beim Bun-

desgerichtshof beantragt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als zuständi-

ges Gericht zu bestimmen.

2

Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung

des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht

kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt

voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit

zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im

Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht

als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein sol-

cher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Be-

schwerdeverfahren überprüft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die

Kläger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des

Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt ha-

ben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits hinge-

wiesen hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergan-

gen war.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Asendorf

Achilles

Berger

Vorinstanz:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2008 - 29 C 2744/08 -