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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – Xa ARZ 255/08
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Achilles und Dr.
Berger
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1
Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden Ehe-
leute die beklagte Betriebskrankenkasse wegen rechtswidriger Speicherung,
Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererklärung
des Klägers auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststel-
lung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsge-
richts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, ha-
ben sie die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragt und
hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an
das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Daraufhin haben die Kläger beim Bun-
desgerichtshof beantragt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als zuständi-
ges Gericht zu bestimmen.
2
Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung
des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht
kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt
voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit
zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im
Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht
als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein sol-
cher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Be-
schwerdeverfahren überprüft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die
Kläger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des
Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt ha-
ben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits hinge-
wiesen hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergan-
gen war.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Asendorf
Achilles
Berger
Vorinstanz:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2008 - 29 C 2744/08 -