BGH Beschluss vom 15.05.2009 – 2 ARs 164/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2009
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Az.: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 1 Ss (Bz) 5/09 Oberlandesgericht Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2009 beschlossen:
1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 be-
teiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befan-
genheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrü-
ge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betrof-
fenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachho-
lung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers
als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist
unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen,
sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wen-
det. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (§ 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen
der Betroffene nicht gehört wurde.
3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber hin-
aus noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vor-
sichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese
keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck