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BGH Beschluss vom 18.05.2009 – II ZR 102/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbe-

schlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-

Begründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es

gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer … zu beseitigen, hinrei-

chend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr

in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner

Klageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch sei-

ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen

der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat.

2

Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-

falls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn

von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Ver-

werfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht

vorliegt.

3

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-

ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-

schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht

beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal

angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet,

weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich

nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-

geren Betrag als 5.000,00 € zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksich-

tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 € keine Gebührenstufe über-

schritten wird.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -