BGH Beschluss vom 18.05.2009 – II ZR 102/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbe-
schlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-
Begründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es
gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer … zu beseitigen, hinrei-
chend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr
in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner
Klageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch sei-
ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen
der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat.
Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-
falls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn
von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Ver-
werfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht
vorliegt.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-
ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-
schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht
beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal
angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet,
weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich
nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-
geren Betrag als 5.000,00 € zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksich-
tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 € keine Gebührenstufe über-
schritten wird.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -