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BGH Beschluss vom 18.05.2009 – IX ZA 17/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. Mai 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestel-
len, wird abgelehnt.
Gründe:
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Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß
§ 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahr-
nehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist
ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4
ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden
ist, unanfechtbar.
Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November
2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die An-
ordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einzi-
ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO
nicht eröffnet.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -