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BGH Beschluss vom 18.05.2009 – IX ZA 17/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 17/09

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 18. Mai 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestel-

len, wird abgelehnt.

Gründe:

1

2

3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß

§ 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahr-

nehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist

ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4

ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden

ist, unanfechtbar.

Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November

2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die An-

ordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einzi-

ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO

nicht eröffnet.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -