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BGH Beschluss vom 18.05.2009 – VI ZR 39/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen

und den Richter Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das

Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen

Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten

zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen

einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landge-

richt hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen

eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weite-

ren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K.

und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes

der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen

Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen

richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar

2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem

Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist

zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-

mächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf

Erfolg habe.

II.

2

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um

welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die

Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig

oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein an-

derer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung

nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffas-

sung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint,

kommt es deshalb nicht an.

3

2. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung

der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2007 - 6 O 110/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-8 U 66/07 -