BGH Beschluss vom 18.05.2009 – VI ZR 39/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen
Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten
zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen
einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landge-
richt hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weite-
ren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K.
und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes
der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen
Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar
2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem
Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-
mächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf
Erfolg habe.
II.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um
welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die
Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein an-
derer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung
nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffas-
sung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint,
kommt es deshalb nicht an.
2. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2007 - 6 O 110/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-8 U 66/07 -