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BGH Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 191/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Mai
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf von 19. Dezember 2008 im Maßregelaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Februar 2008
wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei-
zehn Jahren verurteilt und außerdem Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf
die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2008
(vgl. NStZ-RR 2008, 335) diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit
den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr
mit dem angefochtenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und
sechs Monaten verurteilt und erneut die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2
StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig
anzustellenden Prüfung, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht allein
durch eine andere Maßregel begegnet werden kann (§ 72 Abs. 1 StGB), des-
sen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit rechtlich unzu-
reichender Begründung abgelehnt.
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a) Der u. a. wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte konsumierte
seit seiner Jugend bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache regelmäßig
und massiv Cannabis und Alkohol. Er hielt sich seit Jahren im Obdachlosen-
und Alkoholikermilieu auf. Zeugenaussagen zufolge war er häufiger volltrunken.
Insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, allerdings auch in nüchternem
Zustand, kam es in der Vergangenheit zu vielfachen, teils erheblichen gewalt-
samen Übergriffen gegen seine frühere Ehefrau, seine Stiefkinder und später
gegen seine Lebensgefährtin. Auch bei Begehung der vorliegenden Taten war
der Angeklagte erheblich alkoholisiert.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat in allen Fällen rechtsfehler-
frei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
infolge eines Zusammenwirkens der alkoholischen Beeinflussung bei Tatbege-
hung und einer beim Angeklagten vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsak-
zentuierung nicht auszuschließen vermocht. Die Voraussetzungen des § 64
StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat zunächst offen gelassen, ob beim
Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln vorliegt
und hat sodann - einen Hang unterstellend - in Übereinstimmung mit der psy-
chiatrischen Sachverständigen angenommen, dass zwischen den abgeurteilten
Taten und einem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuss je-
denfalls ein symptomatischer Zusammenhang nicht bestehe. Die Taten gingen
nicht auf einen solchen Hang zurück, sondern seien vielmehr Ausdruck der dis-
sozialen Wesensart des Angeklagten.
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b) Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung
nach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu
engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen
symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen
Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach
ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ur-
sache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann
zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen
hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies
bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl.
BGH NStZ-RR 2004, 78 f. m. w. N.).
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So liegt es hier. Das Landgericht hat zur Begründung der erheblich ver-
minderten Steuerungsfähigkeit auch auf die Alkoholisierung des Angeklagten
zur Tatzeit abgestellt, so dass sich deren Mitursächlichkeit für die Begehung der
Taten von selbst versteht. Es drängt sich darüber hinaus nach den vom Land-
gericht zum Konsumverhalten des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf,
dass die zur Tatzeit vorliegende Alkoholisierung des Angeklagten auf einen
Hang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen ist.
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2. Erweist sich danach die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach
§ 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der
Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, wäre sie vom Vorliegen
eines Hanges ausgegangen und hätte sie den Anlasstaten Symptomwert für
den Hang zugeschrieben, nicht nur die Gefahrprognose, sondern auch eine
hinreichend konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung und eine
damit einhergehende deutliche Verringerung der Tätergefährlichkeit bejaht hät-
te, zumal zwischen der Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten und sei-
nem Rauschmittelkonsum nach den Feststellungen durchaus Wechselwirkun-
gen bestehen.
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3. Danach muss über die Frage der Maßregelanordnung nach § 66 und
§ 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Der neue Tatrichter wird
dabei zu beachten haben, dass Unsicherheiten über den Erfolg allein der milde-
ren Maßregel zur kumulativen Anordnung von Maßregeln führen (vgl. BGH StV
2007, 633).
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Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen anderen
Sachverständigen beizuziehen.
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4. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht
und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer