Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZR 137/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

24. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

93.884,12 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwälten in den Tatsacheninstan-

zen vorgeworfen, ihn nicht auf die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4

VGB 88 hingewiesen und dadurch den Verlust seines Anspruchs auf Entschä-

digung in Höhe des Neuwerts verursacht zu haben. Die Nichtzulassungsbe-

schwerde kann er angesichts dessen nicht damit begründen, die Frist des § 15

Nr. 4 VGB 88 habe wegen der Leistungsverweigerung des Versicherers gar

nicht zu laufen begonnen, denn die in den Tatsacheninstanzen behauptete

Pflichtverletzung hätte sich dann nicht ausgewirkt, und neue Vorwürfe, die

zugleich einen neuen Streitgegenstand begründen, können in der Revisionsin-

stanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 15 Nr. 4 VGB

88 dann, wenn der Versicherer die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers be-

zweifelt, aber auch andere Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs

auf Versicherungsleistungen erhebt, stellen sich damit nicht.

3

Der auf einen vermeintlichen Beratungsfehler hinsichtlich des ersten

Vergleichsangebots des Versicherers gestützte Hilfsantrag bleibt auf der Grund-

lage des Vorbringens des Klägers, wonach er aktivlegitimiert war, keine Oblie-

genheitsverletzungen begangen hatte und die Versicherungssumme für die

Wiederherstellung des Gebäudes verwenden wollte, ohne Erfolg. Der Kläger

hat in den Tatsacheninstanzen keinen (Hilfs-) Sachverhalt vorgetragen, der den

Schluss auf einen Beratungsfehler zuließ.

4

Rechtsverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz (Art. 3 Abs. 1, 103

Abs. 1 GG) sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.06.2007 - 10 O 346/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 158/07 -