Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZR 38/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückge-

wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

533.963,85 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das

Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind,

mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbe-

zogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein ent-

scheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter

Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des

Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden

durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 541 Abs. 2

ZPO).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.07.2006 - 7 O 14/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 19 U 175/06 -