BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZR 38/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückge-
wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
533.963,85 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das
Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind,
mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbe-
zogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein ent-
scheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter
Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.
Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des
Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden
durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 541 Abs. 2
ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.07.2006 - 7 O 14/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 19 U 175/06 -