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BGH Beschluss vom 19.05.2009 – VI ZB 2/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 2/09

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter

Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

4. Zivilsenats

des

Thüringer Oberlandesgerichts

vom

22. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

321.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines

behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers. Das Landgericht hat die gegen die

Beklagte zu 2 gerichtete Klage durch Teilurteil vom 18. September 2008 abge-

wiesen. Das Urteil

ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am

23. September 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Oktober 2008 beim Beru-

fungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten

des Klägers gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. Auf den am

21. November 2008 eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten des

Klägers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungs-

frist bis 19. Dezember 2008 verlängert. Am 19. Dezember 2008 ging die Beru-

fungsbegründung per Telefax ordnungsgemäß in der gemeinsamen Postein-

gangsstelle des Justizzentrums Jena ein. Durch ein justizinternes Versehen

gelangte sie nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, sondern wurde an

das Amtsgericht weitergeleitet und dort in einer Akte abgelegt. Mit Beschluss

vom 22. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers

gegen das Teilurteil des Landgerichts Erfurt als unzulässig verworfen. Gegen

diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht beantragt.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil gemäß § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfG NJW-RR

2002, 1004).

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durf-

te die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, das

Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Der Kläger hat die Begrün-

dungsfrist gewahrt. Seine Berufungsbegründung ging am 19. Dezember 2008

und damit am letzten Tag der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts wirk-

sam verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei der gemeinsamen Postein-

gangsstelle und damit beim Berufungsgericht ein. Der Umstand, dass sie zu-

nächst nicht zur zuständigen Geschäftsstelle gelangte, kann sich nicht zu Las-

ten des Klägers auswirken.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 O 178/07 -

OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2008 - 4 U 850/08 -