BGH Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 106/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25. November 2008 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist hinsichtlich des angewendeten § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG rechtsfehlerhaft von einem Mindestmaß der Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren ausgegangen (UA S. 9, 10). Das gesetzliche Mindestmaß dieses Tatbe-
standes beträgt hingegen ein Jahr. Angesichts dessen, dass sich die verhäng-
ten Einzelstrafen im unteren Bereich des vom Landgericht angenommenen
Strafrahmens halten, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwen-
dung des korrekten Strafrahmens niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere
Gesamtstrafe verhängt hätte.
Fischer Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt