BGH Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 115/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober 2006 ist auf die Strafe im Verhältnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA S. 30).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Cierniak Schmitt