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BGH Urteil vom 20.05.2009 – I ZR 239/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

CAD-Software

UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun- terladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da- bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen

Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm.

Die Klägerin ist Herstellerin der CAD-Software Eagle, mit der Platinen für

elektronische Schaltungen entworfen werden können. Sie bietet eine kosten-

pflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellt daneben im Internet eine

kostenlose „Lightversion“ mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung,

die jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versio-

nen enthalten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion muss

in eine zusätzliche Datei mit dem Namen „License.Key“ ein Registrierungscode

eingegeben werden. Diesen Code liefert die Klägerin ihren Lizenznehmern nur

in Papierform aus. Die Lizenznehmer der Klägerin erhalten darüber hinaus eine

weitere Datei mit der Bezeichnung „License.Doc“, die allgemeine Copyright-

Informationen enthält.

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Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz ist Dienstherrin des Fach-

hochschulprofessors

für Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz

Dr. A. . Dieser betreute von Ende 1998 bis April 1999 die Studenten G.

und J. bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten. Als einer der beiden

Studenten seine Arbeitsergebnisse Dr. A. auf dessen Computer an der

Fachhochschule präsentieren wollte, traten beim Herunterladen der „Lightversi-

on“ des hierfür benötigten Programms der Klägerin aus dem Internet Schwierig-

keiten auf. Deshalb stellte der Student J. eine Vollversion des Pro-

gramms zur Verfügung, die ihm die F. GmbH, bei der er damals arbeitete,

überlassen hatte. Die Klägerin hatte der F. GmbH die Software im Sommer

1998 verkauft und lizenziert. Das Programm wurde von einer CD auf den PC

überspielt. Dadurch wurde das Programm der Klägerin in der „Lightversion“ auf

dem Rechner Dr. A. zum Laufen gebracht.

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Am 14. Juni 1999 übertrug Dr. A. die auf seinem PC befindliche Ver-

sion der Software zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „License.Doc“

auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. In der

Datei „License.Key“ war die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion

aufgeführt. Die Datei „License.Doc“ war um eine Zeile erweitert, in die der Re-

gistrierungscode eingegeben war. Dadurch konnte das Programm über das In-

ternet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt

werden. Im August 1999 informierte ein Mitarbeiter des Rechenzentrums der

Fachhochschule Koblenz die Klägerin, dass auf dem Server der Fachhochschu-

le eine Raubkopie der Vollversion ihrer Software Eagle zum Herunterladen für

jedermann bereitstehe und zumindest 92-mal heruntergeladen worden sei.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer urheberrechtli-

chen Nutzungsrechte auf Zahlung eines nach den Grundsätzen der Lizenzana-

logie berechneten Schadensersatzes von 129.456 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Scha-

densersatzanspruch zu. Es sei zwar rechtswidrig, dass Dr. A. eine Vollver-

sion des Programms der Klägerin auf den Server der Fachhochschule geladen

habe. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass Dr. A. dabei schuldhaft gehandelt

habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

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Vor dem Heraufladen eines Computerprogramms auf den allgemein zu-

gänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Ver-

sion des Programms auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest

irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situation gebe. Eine sol-

che Situation habe hier nicht vorgelegen. Es habe für Dr. A. keine Anhalts-

punkte dafür gegeben, dass es sich um eine Vollversion des Programms ge-

handelt habe und die Datei „License.Doc“ manipuliert worden sei. Der Student

J. habe seine Datei zur Verfügung gestellt, weil die „Lightversion“ des

Programms nicht gelaufen sei. Nur diese Version habe aufgerufen werden sol-

len und sei dann auch nach dem Überspielen der Datei des Studenten J.

auf den PC Dr. A. gelaufen. Dr. A. habe sich zudem bei der Klä-

gerin zuvor nach dem Unterschied zwischen der „Lightversion“ und der Vollver-

sion erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Vollversion sei nur durch Eingabe

des Registrierungscodes lauffähig. Dr. A. habe keinen Registrierungscode

eingegeben und auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Diplomand ihm

eine derart manipulierte Datei überlasse.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-

folg.

1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der

Klägerin gegen das beklagte Land auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB

i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

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a) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten

gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1

Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Ver-

antwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körper-

schaft, in deren Diensten er steht, wenn jemand die ihm einem Dritten gegen-

über obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen

Amtes verletzt.

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b) Die Vorinstanzen haben den Fachhochschulprofessor an der Fach-

hochschule Koblenz Dr. A. zutreffend als Beamten im staatsrechtlichen

Sinne angesehen. Er stand zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Hoch-

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schulbediensteter nach § 43 Abs. 1 HochSchG Rheinland-Pfalz im unmittelba-

ren Dienst des beklagten Landes.

c) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass

Dr. A. eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.

aa) Zu den Amtspflichten Dr. A. bei der Wahrnehmung seiner ho-

heitlichen Lehrtätigkeit gehörte auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde

Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen

Rechts darstellen. Dazu zählen auch Eingriffe in die durch das Urheberrechts-

gesetz geschützten Rechte. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen

Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch

zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber oblie-

gende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 =

WRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.).

bb) Dr. A. hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an

dem Computerprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) verletzt.

(1) Für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzan-

spruchs ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde

gelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach § 15 Abs. 2

UrhG a.F. hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperli-

cher Form öffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vor-

schrift hat der Urheber darüber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines

Werkes zum Abruf durch eine Öffentlichkeit. Dieses Recht der öffentlichen Zu-

gänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein

in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerpro-

gramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon

zuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl.,

§ 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO § 69c UrhG Rdn. 40; vgl.

auch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy).

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(2) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kläge-

rin ist davon auszugehen, dass der CAD-Software Eagle Urheberrechtsschutz

zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und der Klägerin insoweit ausschließliche Nut-

zungsrechte zustehen. Diese ausschließlichen Rechte der Klägerin hat

Dr. A. verletzt, indem er die CAD-Software Eagle zusammen mit den Datei-

en „License.Key“ und „License.Doc“ auf den öffentlichen Downloadbereich des

Servers der Fachhochschule übertragen und damit für jedermann jederzeit den

Internetzugriff auf das Programm eröffnet und dessen Nutzung als Vollversion

ermöglicht hat.

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Dr. A. hat dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat, rechtswidrig gehandelt. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglich-

machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlo-

sen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstan-

den. Bei dem von Dr. A. auf den Server der Fachhochschule übertragenen

Programm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion, die die

Klägerin der F. GmbH im Sommer 1998 verkauft und lizenziert hatte. Diese

Version umfasste - anders als die „Lightversion“ - die Datei „License.Key“, die

die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei

„License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrie-

rungscode enthielt. Da sich die Einwilligung der Klägerin auf diese konkrete

Version nicht bezog, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwide-

rung auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion auf-

gerufen werden konnte.

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d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Schadens-

ersatzanspruch jedoch nicht am mangelnden Verschulden Dr. A. .

aa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entge-

gen, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit

mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-

jektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. dazu BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250;

BGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583 m.w.N.).

Landgericht und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A. zutreffend

nicht als objektiv rechtmäßig, sondern als rechtswidrig angesehen.

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bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, vor dem Heraufladen eines Com-

puterprogramms auf den allgemein zugänglichen Teil eines Servers müsse nur

dann untersucht werden, welche Version auf dem eigenen PC vorhanden sei,

wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situa-

tion gebe. Es hat angenommen, im Streitfall sei eine solche Situation nicht ge-

geben. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die im

Urheberrecht geltenden Sorgfaltsanforderungen verkannt.

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(1) Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und

begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfalts-

pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34,

36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Die Revision macht mit Recht

geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn

- wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt

wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der

Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet

zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann

heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheber-

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rechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet ein-

stellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegen-

stehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher

Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor

sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugäng-

lichmachung freigegeben hat.

(2) Nach diesen Maßstäben hat Dr. A. fahrlässig gehandelt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Dr. A. - wie das Berufungsge-

richt gemeint hat - keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um eine Voll-

version des Programms handelte und die Datei „License.Doc“ manipuliert war.

Selbst wenn Dr. A. nicht wusste, dass die Datei „License.Doc“ um eine Zei-

le erweitert und dort der zur Nutzung des Programms als Vollversion erforderli-

che Registrierungscode eingefügt war, handelte er fahrlässig, als er das Pro-

gramm der Klägerin zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „Licen-

se.Doc“ auf den Server der Fachhochschule übertrug.

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Entscheidend ist, dass Dr. A. sich vor der Übertragung des Pro-

gramms einschließlich der Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ von sei-

nem PC auf den Server der Fachhochschule nicht vergewisserte, dass es sich

bei dem auf seinem PC befindlichen Programm tatsächlich nur um die „Light-

version“ des Programms der Klägerin handelte. Eine solche Überprüfung war

insbesondere deshalb geboten, weil das auf dem Rechner Dr. A. befindli-

che Programm erst durch das Überspielen der von dem Studenten J.

zur Verfügung gestellten Vollversion des Programms, das die Klägerin der

F. GmbH verkauft und lizenziert hatte, zum Laufen gebracht worden war.

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Bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung hätte Dr. A. festgestellt,

dass es sich bei dem auf seinem Rechner befindlichen Programm nicht um die

von der Klägerin freigegebene „Lightversion“, sondern um die an die F.

GmbH verkaufte und lizenzierte Vollversion handelte. Er hätte insbesondere

auch festgestellt, dass in der Datei „License.Key“ die F. GmbH als Lizenz-

nehmer einer Vollversion aufgeführt und in der Datei „License.Doc“ der zur Nut-

zung des Programms als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingetra-

gen war. Hätte er sich zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage gesehen,

hätte er vor einer Veröffentlichung des Programms bei der Klägerin nachfragen

müssen, ob er dazu befugt ist. Statt dessen hätte er auf dem Server der Fach-

hochschule auch einfach einen Hyperlink auf die Internet-Seite der Klägerin

setzen und seinen Studenten damit auf vollkommen unverfängliche Weise zu

einem rechtmäßigen Download der neuesten „Lightversion“ dieses Programms

verhelfen können.

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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-

deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht

getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ge-

gen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG nicht

verneint werden.

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a) Der Klägerin ist aus der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstan-

den.

Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die

allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu ei-

nem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009

- I ZR 98/06 Tz. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt,

m.w.N.). Der Klägerin ist daher bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass

Dr. A. die CAD-Software Eagle unbefugt auf den öffentlichen Downloadbe-

reich des Servers der Fachhochschule hochgeladen und damit in das aus-

schließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres Com-

puterprogramms eingegriffen hat.

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b) Fällt dem Beamten - wie hier - lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann

er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden,

wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klä-

gerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen wer-

den.

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Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verwei-

sung des Verletzten auf andere Ersatzmöglichkeiten bei Urheberrechtsverlet-

zungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner Ver-

kehrssicherungspflichten (vgl. BGHZ 118, 368, 370 ff.) von vornherein aus-

scheidet. Derartige anderweitige Ersatzmöglichkeiten gibt es im Streitfall jeden-

falls nicht. Gegen die beiden Studenten bestehen schon deshalb keine Ersatz-

ansprüche, weil sie für das Heraufladen des Programms auf den Server der

Fachhochschule nicht verantwortlich sind. Ersatzansprüche wegen des Herun-

terladens des Programms vom Server kommen als anderweitige Ersatzmög-

lichkeit nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine gegenüber dem unbefugten

Heraufladen des Programms weitere, eigenständige Verletzung der ausschließ-

lichen Nutzungsrechte der Klägerin handelt.

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c) Für den der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen

Schaden hat nach Art. 34 Satz 1 GG das beklagte Land als Dienstherr

Dr. A. einzustehen, da Dr. A. beim Übertragen des Programms auf

den Server in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Lehramtes ge-

handelt hat.

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Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm an-

vertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die ei-

gentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätig-

keit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und

der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang

besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betäti-

gung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169,

171; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.).

So verhält es sich hier.

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Dr. A. hat das Programm der Klägerin auf den Server der Fachhoch-

schule übertragen, um es seinen Studenten im Rahmen ihres Studiums zum

Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Es besteht damit ein unmittelbarer

sachlicher Zusammenhang mit der ihm übertragenen Lehrtätigkeit als Fach-

hochschulprofessor für Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz.

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3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese noch

nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 561 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-

lang keine Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin

getroffen.

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III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuhe-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

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Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzana-

logie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übli-

che Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88,

GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). Soweit sich für das öffentli-

che Zugänglichmachen der Software keine übliche Lizenzgebühr ermitteln lässt,

kann die angemessene Lizenzgebühr geschätzt werden. Im Rahmen dieser

Schätzung können die Zahl der Abrufe des Programms vom Server der Fach-

hochschule und die von der Klägerin im Jahre 1999 für die Vollversion des Pro-

gramms geforderte Lizenzgebühr von 1.392 € Anhaltspunkte bieten.

Bergmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.11.2004 - 6 O 437/02 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 U 299/04 -