Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2009 – IV ZR 152/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzen-

den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Hars-

dorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die auf den Hilfs-

antrag bezogene Gehörsrüge greift unabhängig von Schlüssigkeitsbe-

denken nicht durch. Der Klägerin ist es gemäß § 242 BGB verwehrt,

sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, weil

sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet ist, sich der Zwangs-

vollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 93.994,32 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 20 U 196/06 -