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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 1 StR 134/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 134/09

BESCHLUSS

vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349

Abs. 2, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des Gene- ralbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung aus- genommen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verwor- fen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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