Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 3 StR 123/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 2. Dezember 2008 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-

strafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen "der langen

Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Die

hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen

Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

3

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Entschädigung für eine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-

gericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Verhal-

ten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung berücksichtigt. Der

Angeklagte habe sich von der Getöteten in finanzieller Hinsicht sehr stark un-

terstützen lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation nur über

geringe finanzielle Mittel verfügt habe, was auch dazu geführt habe, dass der

Angeklagte seine eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen

habe bezahlen lassen. Dennoch habe er sich ihr gegenüber derart rücksichtslos

verhalten, dass er während ihrer Beziehung ständig sexuellen Kontakt zu ande-

ren Frauen gesucht und die Beziehung dann jedes Mal unterbrochen habe, wo-

bei er der Verstorbenen seinen Entschluss, für diese Zeit ihre gemeinsame Be-

ziehung zu beenden, per sms - Kurzmitteilung mitgeteilt habe. Dies ist - entge-

gen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fi-

scher, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107 m. w. N.); der Senat sieht indes von der

Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen

ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

4

Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gehört worden.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer