BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 3 StR 123/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 2. Dezember 2008 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-
strafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen "der langen
Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Die
hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Entschädigung für eine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-
gericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Verhal-
ten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung berücksichtigt. Der
Angeklagte habe sich von der Getöteten in finanzieller Hinsicht sehr stark un-
terstützen lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation nur über
geringe finanzielle Mittel verfügt habe, was auch dazu geführt habe, dass der
Angeklagte seine eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen
habe bezahlen lassen. Dennoch habe er sich ihr gegenüber derart rücksichtslos
verhalten, dass er während ihrer Beziehung ständig sexuellen Kontakt zu ande-
ren Frauen gesucht und die Beziehung dann jedes Mal unterbrochen habe, wo-
bei er der Verstorbenen seinen Entschluss, für diese Zeit ihre gemeinsame Be-
ziehung zu beenden, per sms - Kurzmitteilung mitgeteilt habe. Dies ist - entge-
gen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fi-
scher, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107 m. w. N.); der Senat sieht indes von der
Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen
ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gehört worden.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer