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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 3 StR 177/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 177/09

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Mai

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 18. Dezember 2008 im Strafausspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Ur-

teils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls

205 Js 457/06 (211/06) - sowie des gegen ihn ergangenen Ur-

teils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September

2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und

vier Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des

Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) -

zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das

gegen

ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom

19. September 2006 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der

Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch

über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des

Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006, dessen Aktenzeichen

nicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbrin-

gung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Ur-

teilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefol-

gung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass

sie hätten einbezogen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das

Landgericht dieser Möglichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfol-

genverhängung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entneh-

men (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 7 a, 66).

3

Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderli-

che Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO

nach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ

2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten

Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann

ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen

gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts

Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 abgesehen sowie - bei Vornahme

der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer