BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 3 StR 48/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen Bestechung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hil-
desheim vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Urteil weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Dem
Zeugen Prof. Dr. A. stand als Amtsträger nach den Promotionsord-
nungen der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität H. bei
Annahme einer Bewerbung zur Promotion ein Ermessens- bzw. Beurteilungs-
spielraum zu (vgl. auch BVerwGE 24, 355, 359 f.). Da die Zahlungen des An-
geklagten an den Zeugen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
dazu dienten, diesen bei Ausübung seines Ermessens zu beeinflussen, erfül-
len die Tathandlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 334
Abs. 3 Nr. 2 StGB (i. V. m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer