Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 134/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61

Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.

BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 134/09 – LG Essen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 24. November 2008 im gesam-

ten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten als Jugendli-

chen wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ju-

gendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des

Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne

I.

2

Die sachverständig beratene Jugendkammer hat die Anordnung, den zur

Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung

der Tat wegen Alkoholisierung in Verbindung mit einer kombinierten Störung

des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10: F 92.9) erheblich vermindert

war, gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, für sich ge-

nommen rechtsfehlerfrei begründet. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen,

dass das Landgericht geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe

abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte

Unterbringungsanordnung entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten

eröffnet § 5 Abs. 3 JGG die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhän-

gung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische

Maßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist, und trägt da-

mit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Ju-

gendstrafrecht Rechnung (BGHSt 39, 92, 95). Eine entsprechende Prüfung und

Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zwar betrifft

der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des

durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen

Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) hebt der Senat den Rechtsfol-

genausspruch insgesamt auf.

II.

3

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-

gendes hin:

4

Gemäß § 7 JGG in Verb. mit § 61 Nr. 2 StGB richtet sich die Anordnung

der Unterbringung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in einer Entzie-

hungsanstalt nach den Vorschriften über die Anordnung von Maßregeln der

Besserung und Sicherung in den §§ 63 ff. StGB (vgl. Senatsurteil StraFo 2003,

210). Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 StGB wird gemäß § 93 a Abs. 1 JGG bei

suchtkranken Jugendlichen – und bei Heranwachsenden, soweit materielles

Jugendstrafrecht angewandt wurde (§§ 110 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG; vgl. Ei-

senberg, JGG 13. Aufl. § 93 a Rn. 2) – in einer Einrichtung vollzogen, in der die

für eine Behandlung erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und so-

zialen Hilfen zur Verfügung stehen. Sollte die Jugendkammer, was im vorlie-

genden Fall nahe liegt, unter Berücksichtigung des in den Gründen des ange-

fochtenen Urteils erwogenen besonderen erzieherischen Bedarfs die Unterbrin-

gungsanordnung erneut mit der Verhängung von Jugendstrafe verbinden, gilt

für die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB (BGHR StGB § 67 Abs. 2

Zweckerreichung, leichtere 7; MünchKommStGB/Altenhain § 7 JGG Rdn. 23;

Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. § 7 Rdn. 11). Diese Rechtsla-

ge ist durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) nicht geändert worden. Der Ge-

setzgeber hat die Verweisungsnorm des § 7 JGG vielmehr unverändert gelas-

sen. Daher gilt auch im vorliegenden Fall § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. dieses

Gesetzes, wonach das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren

bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass

nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67

Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Be-

währung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. nur Se-

natsbeschluss StV 2007, 634). Für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe

von über drei Jahren wird das Landgericht dies bedenken und über die Dauer

des Vorwegvollzugs unter Berücksichtigung der zur Therapie erforderlichen

Dauer der Unterbringung mit sachverständiger Hilfe befinden müssen.

Tepperwien Athing Ernemann

Franke Mutzbauer