Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 150/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 150/09

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2

und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008

a)

dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes

der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe ver-

hängten Geldstrafen auf einen Euro festgesetzt

wird,

b)

in den Aussprüchen über die wegen Vergewalti-

gung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verhäng-

ten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen,

der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der gefährlichen Körperverletzung in

Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat holt die unterbliebene Festsetzung der Höhe eines Tagessat-

zes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach

und setzt diese auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht

kommenden Betrag von einem Euro fest. Im Übrigen hat die Überprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler nur ergeben, soweit das Landgericht ihn in den beiden Fäl-

len der Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) zu Einzelstrafen von

jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat.

3

Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fäl-

le verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB "in

der zur Tatzeit gültigen Fassung" entnommen. Dabei bleibt unklar, von welcher

Fassung es ausgegangen ist; denn in dem festgestellten Tatzeitraum "im ersten

Halbjahr 1998" galt die Vorschrift bis zum 31. März 1998

i.d.F. des

33. Strafrechtsänderungsgesetzes und vom 1. April 1998 an i.d.F. des 6. Straf-

rechtsreformgesetzes. Dies hat sich hier aber nicht zu Lasten des Angeklagten

ausgewirkt, weil die maßgeblichen Strafrahmen beider Gesetzesfassungen

gleich sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes, dass das Landgericht ange-

sichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe die gebotene Prüfung unterlas-

sen hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren

Fall entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB mit ei-

ner Mindeststrafandrohung von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe der Straf-

bemessung zu Grunde zu legen war. Für die Entscheidung hätte die Strafkam-

mer dabei auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente

und der Täterpersönlichkeit abstellen und prüfen müssen, ob sich angesichts

der Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als

unangemessen erweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmen-

wahl 13 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte

Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 der Ur-

teilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

4

Über die betreffenden Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies

entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der deshalb eben-

falls aufzuheben ist. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellun-

gen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb

bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen

Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Tepperwien Maatz Athing

Franke Mutzbauer