BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 168/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 19. Januar 2009 - entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts - im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer