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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – X ZA 5/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 5/08

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzen-

den Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststel-

lungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine ver-

ständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsver-

folgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess ver-

folgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovisi-

on sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden -

wie vorliegend durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom

5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heuti-

gen Tag in der Parallelsache X ZA 6/08).

Scharen

Asendorf

Gröning

Achilles

Berger

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 -

OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 - OLG München, Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -